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Krankenversicherungsbeitragsanteil als Rentner

von Helga01.05.2008 | 08:56
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenteam! Gemäß einer Berechnung der Deutschen Rentenversicherung vom 01.01.2008 kann ich ab 01.09.2010 mit Vollendung des 60. Lebensjahres unter Abzug von 18 % in Rente gehen. Ich habe dazu 2 Fragen: 1.) Sollte vor diesem vorgezogenen Renteneintritt Arbeitslosigkeit bestehen, hat dies dann einen Einfluß auf die Höhe des Anteils für die Krankenversicherung? 2.) Krankenversichert bin ich in in einer BKK. Lange Jahre als festangestellte Arbeinehmerin. Seit einigen Jahren wechselweise pflichtversichert ( bei Ausübung von befristeten Zeitverträgen ) und freiwillig weiterversichert ( bei Unterbrechungen dieser Zeitverträge ). In den pflichtversicherten Zeiträumen wird der KrVersAnteil nach meinem Lohn berechnet, in den freiwillig versicherten Zeiträumen nach der Höhe des Einkommens ( Pension ) meines Ehemannes. Wie wird nun verfahren nach Eintritt des Rentenbezuges? Mit freundlichen Grüßen Helga

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Damit Sie als Rentenantragsteller und Rentner weiterhin den umfassenden Schutz Ihrer Krankenkasse genießen können, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes pflichtversichert. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, ist es in der Regel möglich, eine bestehende Versicherung bei einer Krankenkasse freiwillig fortzusetzen.

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bietet Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung den erforderlichen Krankenversicherungsschutz. Sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Im Rahmen des Versicherungsschutzes in der KVdR erhält der Rentner von der Krankenkasse grundsätzlich die Leistungen, die diese auch den übrigen Mitgliedern, wie zum Beispiel den pflichtversicherten Arbeitnehmern, gewährt.

In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den besteht auch in der sozialen Pflegeversicherung eine Versicherung.

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme in die KVdR vorliegen trifft die Krankenkasse.

Bei pflichtversicherten Rentnern werden die Beiträge aus der Rente und etwaigen Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnet. Das gilt auch, wenn eine Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften ( z.B. wegen einer Beschäftigung ) besteht.

Die Beiträge aus der Rente bestimmen sich nach der Höhe der monatlichen Bruttorente. Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse berücksichtigt. Den Krankenversicherungsbeitrag tragen der Rentenversicherungsträger und der Rentner jeweils zur Hälfte.

Darüber hinaus ist seit 01.01.2005 aus der Rente ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,9 vom Hundert zu entrichten, den der Rentner alleine zahlt. Der Rentenversicherungsträger behält die Beiträge aus der Rente ein und leitet sie an die jeweilige Krankenkasse weiter.

Detailfragen bitten wir an Ihre Krankenkasse zu richten. Sofern Sie weitere Fragen zu Ihrer Rente haben, empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

6 Antworten

LSam 01.05.2008 | 09:47
1. Sofern durch die KK im Formblatt R810 gegenüber der DRV die Krankenversicherung als Rentner bestätigt, zieht die DRV von der ermittelten Bruttorente den Arbeitnehmeranteil, (Hälfte des Beitragssatzes zur KV der zutreffenden Krankenkasse) ab. Dazu kommt dann noch der Pfl.-Anteil, der aber vom Rentner in voller Höhe zu tragen ist. Gegebenenfalls auch noch 0,25% wegen fehlender Elterneigenschaft. 2. Wird durch Ihre KK die Krankenversicherungspflicht als Rentner nicht bestätigt, darf die DRV von der Bruttorente den KK-Beitrag als AN-Anteil nicht abziehen, müssen Sie auf gleichem Vordruck auf der Rückseite ankreuzen, diesen Anteil als Zuschuss zu erhalten. Zutreffend für Sie dürfte wohl meine Aussage zu 1. sein
Helgaam 01.05.2008 | 10:31
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Habe aber noch Verständnisprobleme: 1.) Ist es nicht so, daß mit Renteneintritt ein Zwang zum Übergang aus der freiwilligen Weiterversicherung in die gesetzliche Pflichtversicherung besteht? 2.) Kann dieser Übergang von der BKK etwa verweigert werden, wenn zuletzt die freiwillige Versicherung bestand? Wenn ja, wie ist die Sachlage wenn zuletzt eine zeitlich befristete Pflichtversicherung bestand? 3.) Inwieweit spielt eine eventuelle Arbeitslosigkeit vor Renteneintritt eine Rolle? 4.) Hat der Status "Pensionär" meines Ehegatten einen Einfluß? Zu Ihrer Antwort 2.: Falls dieser Fall eintreten sollte , müßte ich den Beitrag alleine tragen, bekäme aber von der Rentenkasse einen Zuschuß von 50 %! Ist dies so richtig und nach welcher Grundlage würde mein Beitrag berechnet? Hätte hier die Pension meines Mannes eine Auswirkung? Zu Ihrer Antwort 1.: Was ist unter Pflichtanteil zusätzlich zum Arbeitnehmeranteil zu verstehen? Mit freundlichen Grüßen Helga
LSam 01.05.2008 | 12:38
Werte Userin Helga, kenne mich mehr in der Rentenberechnung aus, nicht so sehr im speziellen Fall. Sicher erfolgt auch noch eine Beantwortung durch eine "Expertin, einen Experten" der DRV. Klammere deshalb Beantwortung zu 1. und 2. mal aus. Zu 3. nur insoweit eine Aussage, das Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug für die DRV eine Pflichtbeitragszeit ist und in der Rente entsprechend Berücksichtigung findet. Der Logik folgend meine ich, dass es sich da bei den Krankenkassenbeiträgen auch um eine Pfoichtversicherung handelt. Zu 4. Der Status des Gatten spielt keine Rolle. Zu prüfen ist, ob aus Ihrem Die BKK hat zu prüfen, ob aus Ihrem Versicherungsverlauf sich die Voraussetzungen für den Sachverhalt zu 1. oder zu 2. meines vorangegangenen Beitrages ergeben. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe ist zu prüfen, ob in der zweiten Hälfte des Berufslebens bis vor Renteneintritt 9/10 der Zeit mit Beitragszeiten belegt sind. Kann aber nicht definitiv sagen, ob es sich um Pflichtbeiträge handeln muss oder eventuell auch freiwillige Leistungen hier mit zählen. Bitte Meinung anderer User oder von Experten abwarten. Zu Ihrer Nachfrage zu 2. von mir aus 1. Beitrag. Der Beitragssatz ist der, der durch Ihre BKK zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für deren Mitglieder festgelegt wurde und dann auch für Sie als Rentnerin gilt, als 100% gerechnet. Beträgt er zum Monat Rentenbeginn 14,5%, würden Sie auf Antrag 50% davon, = 7,25% als Zusschuss erhalten. Grundlage der Berechnung ist Ihre durch die DRV errechnete Bruttorente (Entgeltpunkte * aktueller Rentenwert) Hätten Sie 40,0000 Entgeltpunkte, alte Bundesländer zutreffend, wäre die Bruttorente (40,0000 * 26,27€ = 1050,80€.) Im Fall zu 1. würden von der DRV davon 7,25% = 76,18€ als Krankenkassenbeitrag abgezogen, im Fall 2 bekämen Sie den gleichen Betrag als Zusschuss. Sie müssten dann den Betrag aus 14,5% = 152,36€ monatlich an die BKK überweisen. Bitte um Nachsicht, wenn ich nicht konkreter informieren kann.
Schiko.am 01.05.2008 | 19:42
In der regel verweisen oft die experten bei kranken- versicherungsbeiträgen an die kassen. Anderseits werden aber auch durch die experten die schlussbemerkungen angebracht. In der regel auch verbesserungen oder neue gesichts- punkte dargelegt. Da kann es zur wahrheitsfindung nicht schaden wenn user unterschiedliche äußerungen zum thema machen. Versuche deshalb auch mein kleingehirn einzusetzen. Zu 1) Bei arbeitslosen I und auch II ( Hartz IV) sind die leistungsträger für kranken/pflegeversicherung zuständig. Zu 2) sei festgestellt, bestand zu 9/10 in der zweiten hälf- te des berufslebens krankenversicherung in der gesetz- lichen ist die mindestvoraussetzung erfüllt. Automatisch erfolgt bei rentenbeginn-unabhängig ob vorher pflicht oder freiwillig versichert galt-, seit 1.2.02 überführung zur pflichtversicherung- dies ist ja auch möglich, da die jeweilige krankenkasse einheitliche sätze verrechnet. Früher wurde der beitrag als pflichtversicheter vom brutto erhoben, b ei freiwillig versicherten erfolgte die beitragsabführung nach gehaltsstufen. Da konnte es durchaus sein, trotz geringer rentenerhöhung viel die rentengutschrift geringer aus als vor der erhöhung. Will aber der rentner, der vor der verrentung freiwillig ver- sichert war dies beibehalten muss er dies seiner kasse recht- zeitig mitteilen. Grundsätzlich werden bei pflichtversicherung von der brutto- rente der hälftebeitrag ( 14,50% gesamtbeitrag) von 7,25 plus 0.90% sonderbeitrag plus gesamtbeitrag für die pflegever- sicherung einbehalten und abgeführt zusammen mit den anderen häfteanteil von 7,25%. Der status des ehemannes als pensionär spielt hierbei keine rolle. Für sie gilt, bis zur höchstgrenze von 4012,50 fällt beitrag an. Mit freundlichen Grüßen.
Helgaam 02.05.2008 | 12:15
Danke für die verständlichen Hinweise. MfG
Helgaam 02.05.2008 | 14:45
Besnderen Dank an Schiko und den Experten für die hilfreichen und klaren Informationen. Ich denke meine Fragen sind damit beantwortet. MfG Helga
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