Werte Userin Helga,
kenne mich mehr in der Rentenberechnung aus, nicht so sehr im speziellen Fall.
Sicher erfolgt auch noch eine Beantwortung durch eine "Expertin, einen Experten" der DRV.
Klammere deshalb Beantwortung zu 1. und 2. mal aus.
Zu 3. nur insoweit eine Aussage, das Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug für die DRV
eine Pflichtbeitragszeit ist und in der Rente entsprechend Berücksichtigung findet.
Der Logik folgend meine ich, dass es sich da bei den Krankenkassenbeiträgen auch um eine Pfoichtversicherung handelt.
Zu 4.
Der Status des Gatten spielt keine Rolle. Zu prüfen ist, ob aus Ihrem Die BKK hat zu prüfen, ob aus Ihrem Versicherungsverlauf sich die Voraussetzungen für den Sachverhalt zu 1. oder zu 2. meines vorangegangenen Beitrages ergeben.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe ist zu prüfen, ob in der zweiten Hälfte des Berufslebens bis vor Renteneintritt 9/10 der Zeit mit Beitragszeiten belegt sind.
Kann aber nicht definitiv sagen, ob es sich um Pflichtbeiträge handeln muss oder eventuell auch freiwillige Leistungen hier mit zählen.
Bitte Meinung anderer User oder von Experten abwarten.
Zu Ihrer Nachfrage zu 2. von mir aus 1. Beitrag.
Der Beitragssatz ist der, der durch Ihre BKK zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für deren Mitglieder festgelegt wurde und dann auch für Sie als Rentnerin gilt, als 100% gerechnet.
Beträgt er zum Monat Rentenbeginn 14,5%, würden Sie auf Antrag
50% davon, = 7,25% als Zusschuss erhalten.
Grundlage der Berechnung ist Ihre durch die DRV errechnete Bruttorente (Entgeltpunkte * aktueller Rentenwert)
Hätten Sie 40,0000 Entgeltpunkte, alte Bundesländer zutreffend, wäre die Bruttorente
(40,0000 * 26,27€ = 1050,80€.)
Im Fall zu 1. würden von der DRV davon 7,25% = 76,18€ als Krankenkassenbeitrag abgezogen, im Fall 2 bekämen Sie den gleichen Betrag als Zusschuss.
Sie müssten dann den Betrag aus 14,5% = 152,36€ monatlich an die BKK überweisen.
Bitte um Nachsicht, wenn ich nicht konkreter informieren kann.