Die Krankenversicherungspflicht einer Rente hängt nicht von deren Höhe ab, sondern vielmehr von der Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenkasse. Danach wird derjenige zur sogenannten "Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner" kranken- und pflege-versicherungspflichtig, der in der zweiten Hälfte seines (möglichen) Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent unabhängig vom Status Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war.