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Experten-Antwort

krank/Gesundheitsmaßnahme

von Lolle03.12.2020 | 21:01
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Im grünen SV Buch ist das komplette Jahr 1976 als beitragspglichtige Zeit eingetragen. Keine Ausfalltage. Dies war die Zeit einer Berufsausbildung. Weiter hinten, unter Heilbehandlung, ist eine Arbeitsunfähigkeit von Mitte September 76 bis Anfang Januar 77 angegeben. Ist die Eintragung hinten relevant, wenn keine Ausfalltage vorne eingetragen sind? In der Rentenauskunft wird die Krankheit als "krank/Gesundheitsmaßnahme" ausgegeben. Nach welcher Vorschrift??? Müsste hier nicht 252a Abs 2 Anwendung finden? Die Summe der Ausfalltage ist aber eben nicht eingetragen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Durch die Regelung des § 252a Abs. 2 letzter Halbs. SGB VI wird sichergestellt, dass die pauschale Anrechnung von Arbeitsausfalltagen nicht dazu führen kann, dass aufgrund des Verdrängungsprinzips Pflichtbeitragszeiten nicht zur Anrechnung kommen und somit ansonsten vorhandene versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Diese Sonderregung gilt jedoch nicht bei der Anerkennung von Anrechnungszeiten i. S. des § 58 SGB VI.

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9 Antworten

Jonnyam 03.12.2020 | 21:16
Die Arbeitsanweisung zu § 252a Abs. 2 sagt dazu eindeutig Sind im SVA für das jeweilige Kalenderjahr beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit keine ATA bescheinigt und weisen Versicherte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Mutterschaft nach, ist die Berücksichtigung dieser Tatbestände als Anrechnungszeit ausschließlich in Anwendung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Arbeitsunfähigkeit) beziehungsweise des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Schwangerschaft/Mutterschaft) zu prüfen. Das bedeutet: Die Zeit aus dem hinteren Teil des SV ist als Anrechnungszeit wegen Krankheit anzuerkennen, und dann "nur" - wie in den alten Bundesländern - mit 80 % des Gesamtleistungswerts zu bewerten.
Lolleam 03.12.2020 | 21:29
Danke! Dadurch kommt es dann zu fehlenden Pflichtbeitragszeiten für den Anspruch auf eine Rente. Oder gibt es dafür eine entsprechende Regelung wie bei 252a Abs. 2 letzter Satz?
LScham 04.12.2020 | 14:45
Handhabung von Ausfallzeiten und Krankheit nach mir bekannter Rechtslage 1. Ausfallzeiten Berücksichtigung, wenn im SV-Buch auf den Seiten mit den Verdiensten eine Zahl als ATA oder ATg eingetragen wurde. In älteren SV-Büchern steht diese Zahl meistens in der Spalte "Lohngruppe", in späteren SV-Büchern gibt es dafür eine extra Spalte 1.1 Berücksichtigung: . . . ATA in Kalenderjahren vor 1984 nur, wenn die eingetragene Zahl Ausfalltage >= 22 ist. . . . Ab Kalenderjahr 1984 bis 30.06.1990 ist jede eingetragene Zahl zu berücksichtigen. . . . Volle Kalendermonate Ausfallzeit sind als Monate "bf" = beitragsfrei, nur teilweise belegte Zeiten innerhalb . . . eines Monats als 'bg' = beitragsgemindert zu berücksichtigen 1.2 Bewertung: . . . Mit 100% des Gesamtleistungswertes . 2. Krankheit . . . Wenn im SV-Buch keine Ausfallzeit eingetragen wurde und auf den hinteren Seiten "Heilbehandlung" in der . . . . Spalte 'Arbeitsunfähigkeit' ein Datum unter a) Beginn und oder b) Ende, eingetragen wurde. . . . Sind Ausfallzeiten eingetragen und die Berücksichtigung erfolgte trotzdem nur als "Krank / . . . Gesundheitsmaßnahme", liegt eine den Bescheid-Empfänger benachteiligende Berechnung vor, gegen die . . . Widerspruch einzulegen oder Antrag nach §44 SGB-X zu stellen wäre. 2.1 Berücksichtigung: . . . In Kalenderjahren vor 1984 nur, wenn zwischen Beginn und Ende der Krankheit ein voller Kalendermonat . . . . liegt. . . . Ab Kalenderjahr 1984 ist jede eingetragene Zeit Krankheit ab Beginn und oder Ende zu . . . berücksichtigen. 2.2 Bewertung: . . . Mit 80% des Gesamtleistungswertes
Praktikeram 05.12.2020 | 15:44
Nein! Ist Ihnen bekannt, für welche Fälle das heute noch von Bedeutung ist? „Derartige Fallkonstellationen können bei der Prüfung folgender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen auftreten: Erfüllung der Wartezeiten im Sinne der §§ 50, 51, 53, 241 Abs. 2, 243b, 244 und 245 SGB VI!“ Auch die Krankheitszeiten vor 25 Jahren dürften ja wohl für alle möglichen Rentenansprüche angerechnet werden.
Lolleam 06.12.2020 | 14:31
Zitat von Praktiker anzeigenausblenden
Danke! Dadurch kommt es dann zu fehlenden Pflichtbeitragszeiten für den Anspruch auf eine Rente. Oder gibt es dafür eine entsprechende Regelung wie bei 252a Abs. 2 letzter Satz?
Nein! Ist Ihnen bekannt, für welche Fälle das heute noch von Bedeutung ist? „Derartige Fallkonstellationen können bei der Prüfung folgender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen auftreten: Erfüllung der Wartezeiten im Sinne der §§ 50, 51, 53, 241 Abs. 2, 243b, 244 und 245 SGB VI!“ Auch die Krankheitszeiten vor 25 Jahren dürften ja wohl für alle möglichen Rentenansprüche angerechnet werden.
Es geht um die Rente für besonders langjährig Versicherte. Nach aktuellem Bescheid werden diese 3 Monate nicht zur Anerkennung des Rentenanspruchs berücksichtigt
Praktikeram 06.12.2020 | 15:09
Na, dann schauen Sie doch mal in dieser Arbeitsanweisung unter Punkt 5 nach und weisen die DRV darauf hin. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Die Zeit ist auch als Krankheitszeit auf die 45 Jahre anzurechnen! Und dies gilt erst Recht, wenn sie zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr liegt.
rosebudam 07.12.2020 | 08:01
Zitat von Lolle anzeigenausblenden
Mit der Verweis auf die GRA zu § 244 SGB VI, Punkt 4.1.2 (letzter Absatz) kommen Sie weiter! https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… "Bis zum 30.06.1990 wurde Werktätigen im Beitrittsgebiet bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Krankengeld nach der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) in der jeweils geltenden Fassung beginnend ab dem ersten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für längstens 78 Wochen gezahlt. ... Sofern sich im Einzelfall nichts Gegenteiliges ergibt, kann daher bis zum 31.12.1990 der geforderte Bezug von Leistungen wegen Krankheit, hier Krankengeld, für die anerkannten Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Beitrittsgebiet angenommen werden."
Lolleam 07.12.2020 | 17:37
Vielen Dank!
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