Durch die Regelung des § 252a Abs. 2 letzter Halbs. SGB VI wird sichergestellt, dass die pauschale Anrechnung von Arbeitsausfalltagen nicht dazu führen kann, dass aufgrund des Verdrängungsprinzips Pflichtbeitragszeiten nicht zur Anrechnung kommen und somit ansonsten vorhandene versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Diese Sonderregung gilt jedoch nicht bei der Anerkennung von Anrechnungszeiten i. S. des § 58 SGB VI.