Krankheitszeiten, welche nach dem 31.12.1983 vorliegen, erhalten bei der Rentenberechnung keine Entgeltpunkte. Entgeltpunkte können für solche Krankheitszeiten nur dann ermittelt werden, wenn aufgrund eines rentenversicherungspflichtigen Sozialleistungsbezuges (z.B. Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
Für Zeiten eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums werden nach derzeitiger Rechtslage ebenfalls keine Entgeltpunkte ermittelt, derzeit werden lediglich maximal 36 Monate Fachschulzeiten bei der Rentenberechnung mit Entgeltpunkten bewertet.
Sofern die Krankheitszeit ohne Sozialleistungsbezug nicht länger als sechs Monate andauert, kann diese Unterbrechungszeit auch noch als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt werden, sofern die Höchstanrechnungsdauer von derzeitig acht Jahren nach dem 17. Lebensjahr für schulische Ausbildungszeiten nicht überschritten wird.