Ihre Krankenkasse ist die "Einzugsstelle" für die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- Arbeitslosen- und Rentenversicherung und entscheidet über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung. Bitte wenden Sie sich dorthin.
Grundsätzlich sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z. B. Urlaubsabgeltungen),
als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln und dem beendeten Beschäftigungsverhältnis
zuzuordnen.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld weiter erzielt werden, gelten grundsätzlich (unter bestimmten Voraussetzungen) nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.