1. Welche Rente dem Versicherten mit einem Rentenbeginn ab 01.06. 2013 gezahlt wurde wird nicht deutlich.
Der Versicherte hätte - vorausgesetzt Erwerbsminderung liegt vor - Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehabt. Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente besteht bei Vollendung des 63. Lebensjahres. In der Zeit vom 01.06.2013 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres wird pro Monat ein Abschlag von 0,3 Prozent berücksichtigt.
2. Auch bei den Renten wegen Erwerbsminderung erfolgt eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen auf das 65. Lebensjahr. Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2013 kann eine Rente frühestens ohne Abschlag in einem Alter von 63 Lebensjahr zzgl. 7 Monaten geleistet werden. Bei einem Rentenbeginn von 60 Jahren und 7 Monaten erfolgt ein maximaler Rentenabschlag von 10,8 Prozent.
3. Ganz egal welche Rente Ihnen gewährt worden ist, diese Rente beinhaltet einen Rentenabschag.
4. Der Abschlag, den der Versicherte bereits in seiner Versichertenrente erhalten hat, bleibt auch in der Hinterbliebenenrente enthalten.