Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Studentin,
als Nachweis für die gesetzliche Rentenversicherung, dass ein Studium absolviert worden ist, gilt die Immatrikulations- und Exmatrikulationsbescheinigung.
Ob das Studium tatsächlich absolviert worden ist, wird nicht geprüft.
Hallo Studentin,
schulische Ausbildungszeiten werden ab nach der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren angerechnet.
In welcher Form es für Sie Sinn macht die Anrechnung von Krankheitszeiten prüfen zu lassen, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
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