Guten Morgen,
halten wir uns mal wieder an Fakten:
§ 71 SGB IX besagt:
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld
besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten
haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld,
das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt.
Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr
haben oder
2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht also, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist und
ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht.
Dies setzt voraus, dass zunächst ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen
Krankenkasse bestanden haben muss.
Die Arbeitsunfähigkeit muss nachgewiesen werden.
Im Übrigen ist das Krankengeld in der Regel höher als das Übergangsgeld.
Wenden Sie sich bitte an den Reha-Fachberater um Ihre Fragen individuell zu klären.
Sofern Sie nicht durchgehend bis zur medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig waren, steht unter Umständen auch ein Grundanspruch auf ÜG in Zweifel. Ferner steht noch nicht fest welcher Art die nachfolgende LTA ist, diese muss im Grunde Übergangsgeldanspruchauslösend sein, damit ein Zwischenübergangsgeld ausgezahlt werden kann. Bitte lassen Sich sich individuell beraten - Es fehlen viele Informationen, um jetzt und hier Konkreteres preiszugeben.
Freundliche Grüße
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 27.06.2018, 07:41 Uhr]