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Experten-Antwort

Krankschreibung bis zur LTA?

von FrauSchokominza26.06.2018 | 17:16
826 Ansichten
3 Antworten

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Hallo :-) Ich bin am 7.5.2018 ohne Arbeitsunfähigkeit (vom AG freigestellt) in die medizinische Reha bis 30.5.2018. In der Reha wurde bereits ein Antrag auf LTA gestellt, da dort schon vermutet wurde, ich könne in meinem Beruf (Erzieherin) nicht mehr arbeiten. Ich wurde dann auch für diesen Beruf arbeitsunfähig entlassen, für den allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch arbeitsfähig. Mein Facharzt hat mich ab da krank geschrieben. Jetzt habe ich den Bescheid bekommen, dass die LTA dem Grunde nach bewilligt ist und ich zur Rehafachberatung müsse. Mein AG hat bereits einen Antrag auf Kündigung (bin gleichgestellt) gestellt, dem ich zugestimmt habe. Jetzt meine Frage: Muss ich mich weiter krank schreiben lassen, bis Ende der Vertragslaufzeit bei meinem AG (Ende September) oder kann ich jetzt schon Übergangsgeld beantragen? Nette Grüße, Frau Schokominza

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

halten wir uns mal wieder an Fakten:

§ 71 SGB IX besagt:

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am

Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld

besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten

haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld,

das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt.

Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr

haben oder

2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu

vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht also, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist und

ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht.

Dies setzt voraus, dass zunächst ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen

Krankenkasse bestanden haben muss.

Die Arbeitsunfähigkeit muss nachgewiesen werden.

Im Übrigen ist das Krankengeld in der Regel höher als das Übergangsgeld.

Wenden Sie sich bitte an den Reha-Fachberater um Ihre Fragen individuell zu klären.

Sofern Sie nicht durchgehend bis zur medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig waren, steht unter Umständen auch ein Grundanspruch auf ÜG in Zweifel. Ferner steht noch nicht fest welcher Art die nachfolgende LTA ist, diese muss im Grunde Übergangsgeldanspruchauslösend sein, damit ein Zwischenübergangsgeld ausgezahlt werden kann. Bitte lassen Sich sich individuell beraten - Es fehlen viele Informationen, um jetzt und hier Konkreteres preiszugeben.

Freundliche Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Herr Schokominzaam 26.06.2018 | 19:25
Hallo, ich würde weiterhin KG beziehen und gleichzeitig ÜG beantragen. Vielleicht klappt es ja. Zumindest war das bei mir so. VIEL Spaß und viel Glück. LG
Die Fred-Erstellerinam 27.06.2018 | 09:25
Danke, damit kann ich erst mal was anfangen :-)
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