Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 4 % der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen im Vorjahr abzüglich der zustehenden Zulagen (im Ergebnis sind von höchstens 2100 Euro die Zulagen in Abzug zu bringen). Mindestens ist der Sockelbetrag in Höhe von 60,00 Euro zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahmen wird nur der Teil des Arbeitsentgelts erfasst, der die gültige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt - es sind daher die Einnahmen zugrunde zu legen, die im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Rentenversicherungsträgern gemeldet werden.