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Experten-Antwort

Kündigung

von Conny27.01.2011 | 11:26
1939 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe eine Frage betr. Kündigung, bitte geben Sie mir Antwort. In den anderen Foren, geht es irgendwie nicht mit dem anmelden ,kenne mich nicht so aus. Bin in Probezeit, als ich meinem Chef gestern sagte das ich in Klinik muß ,bekam ich meine Kündigung. Gibt es nicht auch in Probezeit 14 Tage Kündigungsfrist? Ich kann heute schon Zuhause bleiben. Steht mir noch für 14 Tage Lohn zu? Muß ich mich jetzt gleich arbeitslos melden? Bin 32 J. alt ledig, Miete, usw. Hatte nur 570 Euro Netto. Davon Arbeitslosengeld reicht ja vorne und hinten nicht. Wie gehe ich jetzt vor? Bekomme ich bis ich wieder Arbeit habe wenn ich wieder gesund bin , noch zusätzlich von Arge Geld? Kann ja von diesem Arbeitslosengeld Miete, usw. nicht bezahlen. Bitte geben Sie mir in diesem falschen Forum Antwort. Danke Ihnen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo conny,

leider kann der gesetzliche Rentenversicherungsträger keine Antworten zu arbeitsrechtlichen Fragen geben. Ob Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit bestehen, kann ebenfalls nur mit dem zuständigen Sozialleistungsträger geklärt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Klemensam 27.01.2011 | 12:27
In einer Probezeit kann jederzeit das Arbeitsverhältnis - von beiden Seiten - gekündigt werden . Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. - § 622 Abs. 3 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html Es sei denn , es ist anderes in ihrem persönlichem Arbeits- und/oder dem Tarifvertrag des Arbeitgebers vereinbart. Wenn Sie von einer Kündigung erfahren müssen Sie sich natürlich SOFORT bei der Agentur für Arbeit melden ! Ob die Kündigung rechtens ist, eine Kündigungsfrist in ihrem individuellem Einzelfall eingehalten werden müsste und ob für die Zeit der Kündigungsfrist der Lohn weitergezahlt werden müsste, wird ihnen nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht rechtssicher beantworten können. Allerdings wird sich in ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes alleine schon aus Kostengründen sicher nicht lohnen... Wenn das zu erwartende ALG I nicht ausreicht können Sie ja eventuell noch z.b. bei ihrer Stadtverwaltung/Sozialamt einen Antrag auf Wohngeld stellen..
Sozialrechtleram 28.01.2011 | 23:18
Ihr Lebensunterhalt wird durch die Vorschriften des SGB II und SGB III gesichert. Wenn Sie krank sind, hat Ihnen der Arbeitgeber für 6 Wochen Lohnfortzahlung zu gewähren. Danach steht Ihnen Krankengeld von der Krankenkasse zu. In jedem Fall steht Ihnen selbst bei Freistellung für 14 Tage der Lohn zu. Ob sich ein Arbeitgeber der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch eine kranheitsbedingte Kündigung entziehen kann, kann Ihnen verbindlich nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Krankenkasse beantworten. Wenn Sie jedoch arbeitsunfähig sind, und diese Arbeitsunfähigkeit während des Beschäftigungsverhältnisses ärztlich bescheinigt wurde, steht Ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankengeld zu. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. Reicht das Krankengeld nicht, können Sie sich an die Sozialbehörden z.B. wegen Wohngeld und Ausftockung nach Hartz IV wenden.
Sozialrechtleram 28.01.2011 | 23:34
Hallo Conny, hier die Antwort eines Juristen: "Sowohl bei einer Kündigung in der Probezeit als auch bei jeder anderen Kündigung wegen Krankheit stellt sich die Frage nach der Dauer der Entgeltfortzahlung. Insofern gilt bei der Kündigung in der Probezeit nichts anderes als sonst auch. Grundsätzlich müssen Sie das Entgelt wegen Krankheit nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortzahlen. Ausnahme: Sie kündigen wegen Krankheit. Dann müssen Sie auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter zahlen und zwar bis zum Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsdauer. Geregelt ist das in § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). " Finden Sie unter http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigun… Ihr Chef sollte sich das mit der Kündigung noch einmal überlegen.
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