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Experten-Antwort

Kündigung Pensionskassenversicherung

von Timecheck29.10.2012 | 12:22
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenteam, mein Arbeitgeber hat im April 2004 eine Pensionskassenversicherung für mich abgeschlossen. Dieser wurde im August 2007 beitragsfrei gestellt. Ich möchte jetzt meinen AG bitten diesen Vertrag zu kündigen und mir den Rückkaufswert auszuzahlen. Auf eine Anfrage von mir, hat mir die Pensionskasse mitgeteilt, dass mein AG die Versicherung kündigen kann und der Rückkaufswert auf ein Firmenkonto überwiesen werden muss. Der AG kann mir diesen Betrag dann als Einmalbezug auszahlen. Der AG muss dann entsprechend Sozialversicherungsbeiträge vom Auszahlungsbetrag abführen. Ich nehme mal an, wie beim normalen Gehalt der AN-Beitrag und der AG-Beitrag ? Der dann noch verbleibende Rest, muss von mir bei meiner EST-Erklärung angegeben werden. Ich möchte jetzt gerne überschlagsmässig aussrechen, welcher Betrag am Ende tatsächlich noch auf meinem Konto landet. Der Rückkaufswert beträgt ca. 5.500 Euro. Kann ich jetzt mithilfe eines Brutto-Netto-Lohnrechners dies ungefähr ausrechnen ? Ich würde dann die 5500 Euro als Bruttogehalt eintragen und dann davon ausgehen, dass die berechneten Sozialbeiträge (AN-Teil) und die anfallende LST den Betrag in etwa ergeben, der vom Rückkaufswert noch abgeht. Ist das so im Prinzip richtig oder wie wäre der richtige Weg. Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Timecheck

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich können Sie die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit einem Brutto-Netto-Rechner ausrechnen. Allerdings müssen Sie berücksichtigen, dass die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2012: 3.825,00 EUR) hier nicht gilt. Bei Sonderzahlungen wird eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze gebildet. Je nach dem Verdienst, den Sie üblicherweise erzielen, wird nur ein Teilbetrag beitragspflichtig.

Beispiel:

Monatsverdienst 3.500,00 EUR

Sonderzahlung: 5.500,00 EUR im Oktober

Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für Januar bis Oktober: 38.250,00 EUR

Monatsverdienste Januar bis Oktober: 35.000,00 EUR

Differenz der beiden Werte: 3.250,00 EUR

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden nur aus den 3.250,00 EUR berechnet.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.600,00 EUR. Im Beispiel würde der Gesamtbetrag von 5.500,00 EUR beitragspflichtig.

Zur steuerlichen Seite können wir in diesem Forum keine Aussagen treffen. Allerdings wird zu beachten sein, dass es sich hier ebenfalls nicht um "normalen" Lohn handelt sondern um eine Sonderzahlung. Hier gelten Besonderheiten.

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