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Experten-Antwort

Kündigung vor AU

von Sozial28.02.2019 | 09:02
195 Ansichten
2 Antworten

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Guten Morgen, momentan befinde ich mich noch bis zum 18.03.2019 in einer Reha. Ich wurde ein Tag vor Beginn meiner AU (13.02) entlassen und die Kündigungsfrist läuft heute aus. Wer ist denn jetzt für mich in der Zeit bis zum Ende der Reha noch weiterhin zuständig? Erhalte ich jetzt noch die Entgeltfortzahlung vom AG oder das Übergangsgeld? Reicht es dann aus für das Übergangsgeld G0512 und G0515 einzureichen? Vielen Dank im voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Soweit die Entgeltfortzahlung entfällt, haben Sie für die Zeit der Rehabilitationsleistung grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld. Bitte leiten Sie die vollständig ausgefüllten Formulare (siehe Beitrag von Sonne) an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

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1 Antworten

Sonneam 28.02.2019 | 20:16
Hallo, zunächst ist die Entscheidung der Krankenkasse zu den anrechenbaren Vorerkrankungszeiten heranzuziehen. Sofern Sie ab Beginn der AU sechs Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch hätten und Ihr Arbeitsverhältnis jedoch wegen der Kündigung heute (28.02.2019) endet, zahlt Ihr Arbeitgeber auch nur bis zum 28.02.2019 die Entgeltfortzahlung. Dann haben Sie für den Rest der Leistung zur medizinischen Rehabiliation vom 01.03.2019 bis 18.03.2019 Anspruch auf Übergangsgeld. Dafür reichen Sie bitte die Formulare G0512 (durch Sie auszufüllen), G0515 (von Ihrem Arbeitgeber) und G0518 (von Ihrer Krankenkasse). Es werden zwingend alle drei Vordrucke benötigt. In der Entgeltbescheinigung G0515 ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit einzutragen.
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