Zitiert von: Karla
Gilt hier
ggf. § 33 (2) tvöd? Die Kollegin hat allerdings keine Erwerbsminderungsrente beantragt.
Karla,
§ 33 regelt das automatische Beschäftigungsende bei Erreichen der Regelaltersgrenze, mit einem Auflösungsvertrag, oder bei einer EM-Rente.
§ 34 beendet das Beschäftigungsverhältnis mit den dort genannten Kündigungsfristen.
http://www.vka.de/media/exe/180/9cb7fc2a95f1871e7c4a42694ba06ba8/tvd-v_if_v-11.pdf
Lediglich die 'Sonderform' der Beschäftigung im Rahmen eines ATZ-Vertrages ist bei der Möglichkeit einer unbefristeten Altersrente oder einer tatsächlich beginnenden Altersrente mit Abschlag anders geregelt/Beschäftigung endet ohne Kündigung.
Aus Sicht Rentenversicherung ist eine Kündigung nicht erforderlich, hier gilt es nur die Hinzuverdienstgrenze bei Weiterarbeit mit der Rente in Einklang zu bringen.
Aus Sicht Arbeitgeber hat der natürlich Anspruch auf Vertragserfüllung /Arbeitsleistung im Rahmen der Kündigungsfristen - hat so ein bisschen was mit Personalplanung tun. Sie können ihm zwar den fertigen Rentenbescheid einer vorgezogenen Rente auf den Tisch knallen, aber wenn der auf stur macht ...
Daneben wird es gar nicht zur Rentenzahlung/Bescheid kommen, weil weder eine Hochrechnung der letzten 3 Monate möglich war (haben Sie ausgeschlossen, um dem AG ja nichts anzudeuten), noch eine Endabmeldung vom AG erfolgte, weil Sie dem ja kein Ende der Beschäftigung 'angezeigt' haben.
Naja, und die VBL kleckert auch erst hintendran, wenn all diese Probleme gelöst worden sind.
Insofern ist es doch normal, dass man formal vertraglich eingestellt worden ist und das auch auf formal vorgesehenem Wege wieder beendet - steht doch schon im Einstellungsvertrag drin ...mit etwaigen Anpassungen im Rahmen der tarifvertraglichen Änderungen.
Gruß
w.
PS: Brüten Sie als Azubine gerade über eine Prüfungsfrage nach? ;-)