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Experten-Antwort

Kündigung während Elternzeit

von Efi23.11.2019 | 15:52
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe vor kurzem erfahren, dass das Unternehmen in dem ich tätig bin, aufgelöst wird. Es ist ein kleines Unternehmen unter 10 Mitarbeiter. Ich befinde mich seit diesem Jahr in Elternzeit und hatte 3 Jahre beantragt. Ich weiß, dass ich mich nun arbeitslos melden muss. Die Kündigung ist rechtens. Da ich dem Arbeitsmarkt aber nicht zur Verfügung stehen möchte, muss ich mich arbeitslos ohne Bezüge melden. Meine Fragen da ich plötzlich die restlichen 2 Jahre arbeitslos bin, statt in Elternzeit: 1. Welche Nachteile ergeben sich für mich bei der späteren Rente? 2. Es heißt: Erziehenden können während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes sogenannte Kindererziehungszeiten (zu unterscheiden von der Elternzeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Die Beiträge zahlt der Bund und zwar unabhängig davon, ob Sie Elternzeit beanspruchen oder erwerbstätig sind. Gilt das in gleichem Maße auch für arbeitslose? 3. Ist es für die Höhe der späteren Rente ratsam, mir nun doch einen neuen Job zu suchen und in diesem neuen Job nochmals Elternzeit zu beantragen? Entschuldigen Sie bitte die vielen Fragen, für einen Laien ist es schwierig in dieser Kürze wenn man plötzlich gekündigt wird, alles zu verstehen. Herzliche Grüße Efi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Efi,

für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden Ihnen in dessen ersten drei Lebensjahren sog. Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet. Die Kindererziehungszeiten erhält nur einer der beiden Elternteile, derjenige, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, die sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Ein Jahr der Kindererziehung bringt Ihnen einen Entgeltpunkt. Sie werden Sie also so gestellt, als hätten Sie gearbeitet und Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt. Wenn Sie neben der Kindererziehung arbeiten, erhöht sich die Rentenanwartschaft entsprechend des Verdienstes.

Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

KSCam 23.11.2019 | 17:04
Die Kindererziehungszeit bekommen Sie so oder so für die ersten 3 Jahre, für die spätere Rente zählt das wie 3 Jahre Durchschnittsverdienst. Ein Job in diesen 3 Jahre (egal ob beim bisherigen oder einem anderen AG) bringt zusätzliche Beiträge für die spätere Rente. PS: einen Job bei dem Sie gleich mit Elternzeit starten werden Sie kaum finden. Ich stelle mir gerade vor ich wäre der Personalchef Ihres neuen AG und Sie sagen mir im Vorstellungsgespräch "ich will zwar bei euch arbeiten aber erst in 2 Jahren wenn die Elternzeit rum ist". Die Antwort des Personalmenschen wird wohl so sein "bewerben Sie sich dann bei uns wenn Sie auch anfangen können mit der Arbeit". Firmen brauchen neue Mitarbeiter in aller Regel sofort und machen keine Zusagen für in 1-2 Jahren.
Efiam 23.11.2019 | 17:19
Danke für die Antwort. Natürlich würde ich den Anspruch auf Elternzeit nicht sofort geltend machen können, dafür hätte ich die ersten 3 Lebensjahre des Kindes Zeit. Könnte also z.B. 1 Jahr arbeiten, und den Anspruch dann geltend machen. Verstehe ich es also richtig, dass es für die Höhe der späteren Rente keinen Unterscheid macht, ob ich 2 weitere Jahre in Elternzeit oder diese 2 Jaher arbeitslos bin? Vielen Dank Efi
KSCam 23.11.2019 | 17:26
Ja das sehen Sie richtig
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