Hallo Ernst,
aus rentenrechtlicher Sicht steht dem Rentenbeginn 1.9. nicht entgegen, dass das Beschäftigungsverhältnis noch weiterhin Bestand hat. Für eine Rentengewährung ist lediglich darauf zu achten, dass nicht sämtliche Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI überschritten werden.