Hallo J. Schimpf,
grundsätzlich sind selbständige Künstler in der KSK versicherungspflichtig (§ 1 KSVG). Ihr Beitragsanteil beträgt die Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen RV, d. h. für das Vorjahr die Hälfte von 19,9 % (§ 15 KSVG). Das wären fast die genannten 10 %. Den Beitrag muss der Versicherte allerdings selbst tragen. Eine Zahlung durch den "Arbeitgeber" sieht das KSVG nicht vor. Der Abzug von der Gage erscheint daher zumindest ungewöhnlich.
Ich würde Ihnen empfehlen, sich direkt an die KSK zu wenden, um die Angelegenheit zu klären.
www.kuenstlersozialkasse.de