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Experten-Antwort

Künstlersozialkasse und TaA

von Caro04.02.2013 | 15:08
1212 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, was haben Personen zu beachten, die an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen und Mitglieder der Künstlersozialkasse sind?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Da die Künstlersozialkasse kein eigenständiger Versicherungsträger ist und selbst keine Leistungen erbringt, ergeben sich für Sie auch keine Besonderheiten. Sie sind Pflichtmitglied in der Deutschen Rentenversicherung und es gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Je nach Maßnahme der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Sie einen individuellen Reha-Berater. Bei Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an diesen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Unabhängig ob Sie Mitglied der Künstlersozialkasse sind, sollte Ihnen für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe und ggf. auch für die Zeit zwischen den Maßnahmen, Übergangsgeld bewilligt werden, erfolgt eine Einkommensanrechnung. Dieses soll Ihnen ja gerade ermöglichen, den Verdienstausfall aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme auszugleichen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 05.02.2013 | 08:09
Könnten Sie dies konkretisieren? Ist die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits bewilligt? Wenn ja, von wem? Was meinen Sie mit "beachten"?
Caroam 05.02.2013 | 09:45
Vielen Dank für die Antwort. Meine Frage zielt eigentlich darauf ab, ob ich als Mitglied der Künstlersozialkasse auch während bzw. zwischen zwei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Publizistin tätig sein darf..
Deutsche Rentenversicherung
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