Künstlersozialkasse und Übergangsgeld

von
Stephanie

Guten Tag,

ich bin in der Künstlersozialkasse als Publizisten pflichtversichert. Nach einer längeren Krankheit bekomme ich Übergangsgeld für eine LTA-Maßnahme.

In dem Bescheid wurde der Verdienst des letzten Jahres (2021) zugrundegelegt. Das war die Zeit in der ich komplett Krankengeld bezogen habe, also sehr viel weniger "Einkommen" hatte als vor meiner Erkrankung.

Bei Selbständigen ist es offenbar üblich und richtig das Vorjahr zugrunde zu legen.

Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird das letzte Einkommen VOR der Krankheit zugrunde gelegt.

Über die Künstlersozialkasse bin ich ja pflichtversichert, also sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Meine Frage also: Müsste bei mir nicht auch die Zeit VOR der Erkrankung zugrunde gelegt werden?

Ich bedanke mich jetzt schon für die Antwort(en)!

Experten-Antwort

Hallo Stephanie,
in Ihrem Fall ist bei dem für die Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigenden Arbeitseinkommen von dem dem Reha-Träger durch die Künstlersozialkasse festgestellten beitragsrelevanten Bruttoarbeitseinkommen auszugehen. Die Meldung von der Künstlersozialkasse für verbindlich. Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Bemessungsgrundlage falsch ermittelt wurde, müssen Sie sich bitte an die KSK wenden und dort eine Klärung herbeiführen.

von
Stephanie

Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialkasse: Aber welche? Die für die Zeit VOR der Erkrankung. Oder für das vergangene Jahr?

von
Abschläge

Zitiert von: Stephanie
Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialkasse: Aber welche? Die für die Zeit VOR der Erkrankung. Oder für das vergangene Jahr?

Hallo Stephanie,

schauen Sie sich den Bewilligungsbescheid des Übergangsgeldes noch einmal genau an und auch den Bewilligungsbescheid der KSK zum Krankengeld.

Dieses wurde aus Ihrem Einkommen vor der Krankheit berechnet, daraus ergibt sich ein Betrag 'Berechnungsgrundlage (bzw. Bemessungsgrundlage)' (also brutto, bevor dann Beiträge zur RV, PV und AlV abgezogen werden. NICHT der kalendertägliche Netto-Anspruch, der dann auf Ihrem Konto landet).

Diese 'Berechnungsgrundlage' wird dann von der DRV übernommen (so sollte es jedenfalls sein). Der kalendertägliche Netto-Anspruch ergibt sich aus den weiteren Berechnungen zum Übergangsgeld.

Wenn also die beiden Berechnungsgrundlagen übereinstimmen, wird auch für das Übergangsgeld das Einkommen vor der Erkrankung berücksichtigt.

Ansonsten, wie bereits der 'Experte' sagte, müssten Sie sich nochmal an die KSK wenden, ob die überhaupt die Beitragsberechnung und den daraus resultierenden KG-Anspruch richtig berechnet hatten.

von
der anderen

Die Berechnungsgrundlage ist das durch die Künstlersozialkasse festgestellte Bruttoarbeitseinkommen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung (Bemessungszeitraum).

Vergleichen Sie hierzu die Bescheinigung von der KSK mit den Anlagen zum Übergangsgeld-Bescheid. Wenn die Jahreswerte abweichen, wurde was falsch gemacht.

Zum Nachlesen (ab 2.10 wirds interessant):
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0021.html#doc1577428bodyText34

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