Hallo "Horsti",
der Versorgungsausgleich wird nur auf solche Anrechte erstreckt, die
- durch Arbeit oder Vermögen geschaffen worden sind,
- der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und
- (im Wesentlichen) auf eine Rente gerichtet sind.
Eine Unfallrente wird nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, da sie nicht durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurde sondern die Leistung Entschädigungscharakter hat (selbst dann, wenn sie im beruflichen Zusammenhang zu zahlen sind).
Insofern wird sie auch nach einem Versorgungsausgleich in unverminderter Höhe gezahlt und geht beim Zusammentreffen mit einer Rente der Rentenversicherung auch mit diesem Betrag in die Höchstbetragsberechnung ein.
Das bedeutet, dass nach Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches die Anrechnung Ihrer Unfallrente - neu -vorzunehmen ist. Mit der Änderung bzw. Verminderung der Erwersminderungsrente kann es bei der Anrechnung Ihrer Unfallrente (aber kein muss) zu einm anderen Ergebnis kommen. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung