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Zur Experten-Antwort springenHallo Georgia-1961,
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommenssteuergesetz (EStG) werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag von 801,- € jährlich überschreiten.
Eine Überprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse wird jährlich zum 01.07. vorgenommen.
Dabei werden die Brutto-Einkünfte im ersten Schritt in Netto-Einkünfte umgewandelt (Reduzierung um 25%).
Das so ermittelte Nettoeinkommen wird nicht in voller Höhe auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Erst wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet, werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dieser Freibetrag beträgt aktuell in den alten Bundesländern 950,93 € und in den neuen Bundesländern 937,73 €.
Ändert sich die Höhe Ihres Einkommens, wird es grundsätzlich erst vom 1. Juli eines Jahres an berücksichtigt. Ist aber Ihr laufendes Einkommen im Durchschnitt mindestens zehn Prozent geringer als das zuletzt berücksichtigte Einkommen und hat der Rentenversicherungsträger davon Kenntnis erhalten, wirkt sich die Änderung schon früher aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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