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Kürzung von Arbeitsentgelten

von Ede10.07.2008 | 19:23
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In meiner Rentenberechnung wurden meine bescheinigten Verdienste im Beitrittsgebiet gekürzt, weil die bescheinigte Zahl von Arbeitsausfalltage das gerechtfertigen würde. Ich finde das nicht in Ordnung, zumal wenn einfach der SV- verdienst gekürzt wird dann im Gegenzug der FZR Beitrag erhöht werden müßte. Macht es Sinn, dagegen zu oponieren und gibt es eine Rechtsgrundlage für diese Verfahrensweise?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Beiträge zur SVA und FZR in der früheren DDR beziehen sich, wie schon im Beitrag von "LS" richtig dargestellt, immer auf den gleichen Zeitraum. Die Arbeitsverdienste (für die Beiträge zur SVA bzw. FZR gezahlt wurden) sind im Sozialversicherungsausweis regelmäßig bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bescheinigt. Darüberhinaus ist bei Überleitung in das bundesdeutsche Recht die Beitragsbemessungsgrenze/West zu beachten. Wurde kein volles Kalenderjahr gearbeitet oder sind in einem Kalenderjahr Arbeitsausfalltage (ATA) bescheinigt, so gilt die Beitragsbemessungsgrenze/West anteilig. So kann es durchaus zutreffen, dass Ihre Arbeitsverdienste anteilig auf die Beitragsbemessungsgrenze/West begrenzt wurden.

8 Antworten

LSam 10.07.2008 | 23:23
In aller Regel wurde bei einem in einem Betrieb Beschäftigten bei vorhandener Ausfallzeit keine zusätzlichen Lohnkürzungen vorgenommen, weil der Lohn/Verdienst durch die Mitarbeiter der Lohnbuchhaltungen wegen der Ausfallzeit bereits gemindert wurde. Es gibt aber Ausnahmefälle und zwar, wenn sich die vorgenommene Minderung des Verdienstes nicht adäquat zu den ATA verhält. Beispiel: es wurden 7.200 DM Jahresverdienst eingetragen, gleichzeititig sind aber 6 Ausfalltage vorhanden. In solchen Fällen ist die nicht vorgenommene Minderung durch die Lohnbuchhaltung, durch den RV-Träger nachgeholt worden, es wurde eine geringere Summe als 7.200 berücksichtigt. Ähnlich wird verfahren, wenn nachträglich ausgefertigte Lohn-bzw. Entgeltbescheinigungen dem Sachverhalt der Verdiendstreduzierung wegen Krankheit und Ausfalltagen nicht- oder nicht in richtiger Relation entsprechen. Ich bezeichne den Sachverhalt der nachträglichen Umrechnung als richtig, weil damit einer Begünstigung entgegengewirkt wird. Die würde eintreten, weil ja aus höheren Verdiensten auch mehr Entgelpunkte ermittelt werden, andererseits Krankheitszeiten und Ausfallzeiten ebenfalls noch mit Entgeltpunkten bewertet werden. SVA und FZR sind ja immer auch auf den gleichen Abrechnungszeitraum zu beziehen, sind in gleicher Relation zu mindern. Bei Tätigkeiten im Staatsapparat war es erklärtes Ziel, dass sich Bruttoverdienste wegen Krankheit nicht mindern sollten, war in diesem Fall auch der Beitragsanteil so zu zahlen, als wenn Krankheit nicht vorgelegen hat. Die auf den Beitragskarten vermerkten Bruttoverdienste entsprechen insoweit nicht den Gegebenheit und boten immer Anlass für eine nachträgliche Umrechnung durch den RV-Träger.
Wolfgnagam 10.07.2008 | 21:07
Hallo Ede, > In meiner Rentenberechnung wurden meine bescheinigten Verdienste im Beitrittsgebiet gekürzt, weil die bescheinigte Zahl von Arbeitsausfalltage das gerechtfertigen würde. Sicher ? ...oder wurde nur der Zeitraum im Jahr/am Jahresende gekürzt bei beibehalt des bestätigten/SV-Ausweis eingetragenem Entgelt ? Die Arbeitsausfalltage werden von hinten an (31.12. rückwärts abgezählt drangeklebt und ZUSÄTZLICH bewertet). Gruß w.
Edeam 11.07.2008 | 14:35
Wenn ich trotzdem dagegen Widerspruch einlege, könnte es mir gar passieren, dass man noch mal nach der mir zweifelhaften Methode nachrechnet und ich dannach noch weniger Rente bekomme?
Maxam 11.07.2008 | 14:45
Wenn Sie Widerspruch einlegen, wird immer nochmal alles überprüft. Es könnte Ihnen also passieren, dass die DRV auch ein Fehler ihrerseits entdeckt, der für Sie vielleicht von Vorteil gewesen wäre. Zweifelhaft finde ich die Methode im Übrigen nicht, denn wie schon dargestellt, hätte IHre Lohnbuchhaltung schon damals die Beträge runterrechnen müssen, denn auf diese haben Sie ja auch keine Beiträge gezahlt.
Edeam 11.07.2008 | 18:30
In den rechtlichen Arbeitsanweisungen habe ich folgendes gefunden: "Wird ein Arbeitsverdienst im Rahmen einer manuellen Einzelfallprüfung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) um einen bestimmten Betrag gekürzt, ist dieser Betrag von Amts wegen als zusätzlicher Arbeitsverdienst zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach § 256a Abs. 3 SGB 6 erfüllt sind (ISRV:NI:AGFAVR 3/2000 16),.." Demnach wäre die "Kürzung" doch dem FZR Betrag zuzuschlagen und es bliebe unterm Strich so, als wäre doch nicht gekürzt worden???
LSam 11.07.2008 | 16:59
Biete Ihnen kostenlose Hilfe zur korrekten Feststellung der Sachverhalte an. Unter Google Suche: >Rente - Überprüfung< eingeben und da klicken.
LSam 11.07.2008 | 20:40
User Ede, Ihre Quellenangabe (ISRV:NI:AGFAVR 3/2000 16),.." habe ich leider nicht lokalisieren können. Würden Sie die vollständige Bezeichnung angeben? Den §256a Abs. 3 SGB VI deute ich anders. Bestimmte Berufsgruppen und auch selbständige Handwerker konnten zwar der FZR beitreten, durften aber nicht von Anbeginn an für den gesamten Verdienst Beiträge zur FZR bezahlen. Ein selbsdtändiger Handweerker kann nicht einen Jahresverdienst von 16.000 DM berücksichtigt bekommen, wenn aus den Eintragungen hervorgeht, dass nur für 12.000 DM Beiträge gezahlt wurden. Eben so kann ein Beschäftigter iin einem Betrieb im Jahr 1975 nicht 15.000 nachträglich bescheinigten Verdienst berücksichtigt bekommen, wenn im SV-Buch FZR nur für 12.000 bezahlt wurde und keine Krankheit vorliegt. Von einer Übertragung auf einen anderen Verdienstbestandteil bei Überschreitung der BBG höre ich zum 1. Mal. Bin mir auch noch nicht sicher, ob dies so zu interpretieren ist.
Paulaam 12.07.2008 | 06:01
Hallo (ISRV:NI:AGFAVR 3/2000 16) Ich kann Ihnen gerne die Abkürzunh übersetzen. Es hilft Ihnen aber nicht da Sie auf interne Daten der DRV keinen Zugriff gaben. ISRV: Informationssystem der Rentenversicherung (LVA'en) NI: Niederschrift AGFAVR: Arbeitsgruppe des Versicherungs- und Rentenausschusses Sitzungsbezeichng und TOP Paula
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