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Kürzung Witwenrente

von Uwe27.03.2008 | 10:17
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7 Antworten

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Meine Kollegin ist 60 Jahre und bezieht eine Witwenrente, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit entsprechend gekürzt wird. Nun steht die Frage im Raum, ob sie die Witwenrente wieder voll erhalten würde, wenn sie nun vorzeitig (mit 60) in Rente geht. Sie würde dann ja nur noch ihre gekürzte Altersrente bekommen. Das Einkommen aus Berufstätigkeit würde entfallen. Wie sieht es dann finanziell für sie aus? Vielen Dank, Uwe

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ausgehend von einer geringeren Altersrente als das bisher berücksichtigte Arbeitsentgelt sollte eine Neuberechnung der Witwenrente beantragt werden. Bei einer Minderung des Einkommens um mindestens 10 % erfolgt eine sofortige Berücksichtigung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hier haben Brille und Wolfgang Amadeus wohl etwas durcheinander gebracht.

Trifft Witwenrente mit eigener Rente zusammen, erfolgt sowohl beim erstmaligem Zusammentreffen alsauch bei der Überprüfung zum RAV am 1.7. eines Jahres kein 10 %-Vergleich. Vielmehr ist nach § 18 b Abs. 4 SGB IV vom laufenden Einkommen auszugehen.

Das Verfahren bei einer unterjährigen Einkommensänderung ist ausschließlich in § 18 d SGB IV geregelt. Eine Einkommensminderung ist nur dann sofort zu berücksichtigen, wenn das neue Einkommen mindestens 10 % geringer ist. Dies gilt auch beim Wechsel von Arbeitsentgelt zur V-Rente als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen.

Wechselt der Versicherte beispielsweise von einer Halbtagsbeschäftigung in eine Altersrente und führt dies zu einer Einkommenserhöhung, wirkt sich das höhere Einkommen (= Altersrente) nach § 18 d Abs. 1 SGB IV auch erst zum nächsten 1.7. aus.

Hinweis für Uwe:

Für die Beantwortung Ihrer Frage sind diese Ausführungen unerheblich. Lassen Sie sich bitte nicht verwirren.

5 Antworten

Rosannaam 27.03.2008 | 10:24
Wenn sie ihre Berufstätigkeit aufgibt und Altersrente bezieht, wird anstelle des Einkommens aus der Beschäftigung die Altersrente als Einkommen nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente angerechnet. Allerdings nur, wenn durch die Altersrente (netto) der Freibetrag von 693,53 Euro (West), 609,58 Euro (Ost) überschritten wird. Dann erfolgt eine Anrechnung des diesen Freibetrag übersteigenden Betrages zu 40 %. Da in der Regel die Rente niedriger ist als das Einkommen aus einer Beschäftigung, kann es dann durchaus wieder zu einer höheren Witwenrente kommen. MfG Rosanna.
Schiko.am 27.03.2008 | 11:57
Zuständig für leichte sachen nenne ich als rechenbeispiel: Bruttoeinkommen auch kürzung 40% aus 1150 (460) ergeben 690 anrechnungsbetrag, jedoch 693 anrechnungsfreier betrag ( immer 26,4 fache des renten- derzeit 26,27 (west) ergeben 693,53 cent genau 0 40% anrechnung von 0 bleibt 0 anrechnung. . Dagegen 750 nettorente minus 693 anrechnungsfrei 57 euro anrechnungspflichtig m. 40% = 22,80 weniger witwenrente brutto. Immer natürlich die neuen abzüge kranken/pflegeversicherung auch aus der um 22,80 verminderten wwr. Das eigene arbeitseinkommen/rente verändert sich nicht. MfG.
Brilleam 27.03.2008 | 17:49
Hallo und guten Abend! Die 10%-Regel aus dem § 18d Abs.2 SGB IV greift im o.g. Fall nicht! Gem. § 18b Abs. 4 1.HS SGB IV ist beim Zusammentreffen von H-Rente und (dauerhaftem) Erwerbsersatzeinkommen (eig.Altersrente!) sofort und ausschließlich (wenn nicht noch weiteres Entgelt bezogen wird) von diesem bei der Einkommenanrechnung auszugehen!
Wolfgang Amadeusam 27.03.2008 | 21:42
Brille hat recht, der Experte hat Unrecht. Bei Übergang von Erwerbseinkommen in dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen erfolgt immer eine sofortige Neuberechnung. Die 10%-Regel gilt nicht.
Wolfgang Amadeusam 28.03.2008 | 15:59
Der Experte hat recht. Habe kurzfristiges mit dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen verwechselt. Bei kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld) gilt die 10 % Regelung nicht, bei dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen jedoch (Rente) gilt sie. Danke an den Experten für die Richtigstellung.
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