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Experten-Antwort

Kürzungen bei Erwerbsminderungsrenten rechtens????

von Bernd S.09.12.2010 | 16:34
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Sehr geehrte Damen und Herren, Der Rentenbescheid sieht eine Verminderung des Zugangsfaktors vor, wodurch es zu einer Kürzung meiner Erwerbsminderungsrente kommt. Der damals vierte Senat des Bundessozialgerichts hat in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall jedoch klargestellt, dass Abschläge (Verminderung des Zugangsfaktors) bei Erwerbsminderungsrenten rechts- und verfassungswidrig sind, wenn die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahrs bezogen wird. Warum wird das ganze von Ihnen trotzdem so behandelt. MfG Bernd S.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zur Zeit läuft immer noch die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Zur Verfassungsbeschwerde kam es, weil unterschiedliche Urteile beim Bundessozialgericht getroffen wurden.

Erst nach Vorlage einer Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht steht fest, ob die „Rentenabschläge“ rechtmäßig waren.

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8 Antworten

Knut Rassmussenam 09.12.2010 | 16:46
Weil die anderen Senate des BSG es nicht so sehen. Außerdem haben die Mitglieder des damaligen 4. Senates vergessen, dass es als Jurist auch mal nötig sein kann, sich an sein eigenes Grundstudium zu erinnern. Da wurde nämlich die Auslegung von Normen behandelt. Leider hat sich der vierte Senat nur einen Wortbrocken des entscheidenden § 77 SGB VI herausgepickt und nicht das Regelungsziel beachtet. Es gibt im übrigen ausreichend Urteile des BSG, denen nicht gefolgt wird (und viele Betroffene sind auch froh deswegen).
RFnam 10.12.2010 | 12:32
§ 77 SGB VI -Zugangsfaktor (Auszug) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, ... 3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, ... -------------------------------------------------- Man sollte sich immer an den gültigen Rechtsgrundlagen orientieren und nicht an, durch andere Entscheidungen des BSG überholte, Urteilen.
Bernd S.am 10.12.2010 | 12:00
BSG_ Aktenzeichen: B 4 RA 22/05 R Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen Rentenabschlägen nur, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Mein Beispiel Rentenbezug ab 02.2011 Mein Alter 55. Gewährt bis 31.12.2012. Warum wird nun in der Rentenberechnung der Zugangsfaktur um 10,8 % gekürzt. Die Kürzung betrifft ja alle bisher erlangten Punkte und nicht nur die ab dem 60 Lebensjahr. Gruß Bernd S.
gediam 10.12.2010 | 12:20
In Kürze entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten. Ob dabei was herauskommt, ist allerdings mehr als fraglich. Wenn es um die schwächsten der Gesellschaft geht, die unser sauberer Staat nicht mehr ausplündern kann, stecken alle unter einer Decke. Entweder hat man sich zu Tode zu schuften oder wird fallen gelassen wie eine heiße Kartoffel. Ich bin von dieser 10,8 % igen Kürzung selbst betroffen. Aber lieber esse ich jeden Tag nur noch trocken Brot oder Nudelsuppe, bevor ich für diesen korrupten Staat auch nur noch einen Finger rühre. (Kann ich gesundheitlich sowieso nicht) Ich wünsche allen, die dieses System ausgetüffelt haben, eine unheilbare Krankheit, wie z. B. die Erkrankung meiner Schwester, die vor 2 Monaten elendig nach 3 Jahren Qualen mit 55 Jahren an Krebs krepiert ist. Selbst um Ihre Grundsicherung wurde Sie von einer Handlangerin dieses Staates jahrelang schlichtweg betrogen, da Sie nicht die Kraft htte, sich zu wehren.
Komisch?????am 10.12.2010 | 08:22
Zitat von Bernd S. anzeigenausblenden
Ich denke, sie haben da irgendwie alles nicht so recht mitbekommen. ur ein einziger Senat hat sich gegen die Abschläge ausgesprochen. Die anderen haben alle einheitlich dafür gestimmt, das diese rechtens sind. Aber schon im Jahr 2008. Wohl etwas zu lange Witerschlaf gemacht ;-)) Abschläge beim Bezug von Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrenten rechtmäßig Bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, wird auch künftig ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt. Das gleiche gilt bei Hinterbliebenenrenten, die wegen eines vor dem 60. Lebensjahr eingetretenen Todes gezahlt werden. Dies bestätigte heute in mündlicher Verhandlung der 5. Senat des Bundessozialgerichts. Die heutigen Entscheidungen in vier Musterprozessen erfolgten in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts. Damit vertreten die heute in Rentensachen zuständigen Senate des Bundessozialgerichts in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschläge eine einheitliche Rechtsauffassung. Einer anderslautenden Position des 4. Senats wird damit nicht gefolgt. Dieser hatte am 16. Mai 2006 entschieden, dass die Praxis der Rentenversicherungsträger, bei Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent zu berücksichtigen, rechtswidrig sei. Diesem Urteil war die Deutsche Rentenversicherung nicht gefolgt. Oder lieber getreu nach dem deutschen Motto : Ich picke mir die Entscheidung raus, die mir den grössten Vorteil bringt. alle anderen ignoriere ich ( völlig unwissend natürlich ;-))
Komisch?????am 10.12.2010 | 12:34
Zitat von Bernd S. anzeigenausblenden
Hmmm, da zeigt sich doch weider....wer lesen kann, ist klar im Vorteil. wie ich bereits schrieb...."Bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, wird auch künftig ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt" (genauso haben die beiden Senate einstimmig entschieden) Ist doch eigentlich nicht so schwer zu verstehen. Rente beginnt vor dem 60.Lebensjahr, somit Abschläge von 10,8 %. Diese sind rechtens. Was genau verstehen sie daran immer noch nicht?????????????????????
Klemensam 10.12.2010 | 12:53
Zitat von Bernd S. anzeigenausblenden
Vergessen Sie das ganze am besten ganz schnell. Die Sache ist längst erledigt und die damalige Entscheidung wurde höchstrichterlich von anderen Senaten wieder aufgehoben bzw. dieser wurde nicht gefolgt, weil Sie auch völliger Blödsinn war. Auch wenn dazu jetzt noch eine Entscheidung vom Verfassungsgericht anhängig ist, wird sich da nichts dran ändern. Bezieher einer Erwerbsminderungsrente müssen zwar den Abschlag von 10,8 % in Kauf nehmen, dieser wird aber in der Regel durch die gleichzeitig vorgenommene Ausweitung der Zurechnungszeit vom 55. auf das 60. Lebensjahr weitgehend kompensiert ! Betonung liegt hier auf gleichzeitig vorgenommen. Der Abschlag ist schon alleine darum berechtigt, weil die Zurechnungszeit seinerzeit gleichzeitig vom 55. auf 60. Lebensjahr angehoben wurde und damit in diesem gesamten Zusammenhang/Kontext gesehen werden muß. In der Konsequenz würde also bei Wegfall des Abschlages auch die Zurechnungszeit wieder um 5 Jahre verkürzt werden müssen. Gerade Sie mit ihren 55 Jahren würden dann gar keine Zurechnungszeit mehr gutgeschrieben mehr bekommen und hätten letztlich wahrscheinlich noch weniger EM-Rente als jetzt mit Abschlag... Klar, am besten wäre natürlich gar kein Abschlag und die Zurechnungszeit bis 60 lassen ( oder sogar noch ausweiten ) -aber das ganze ist nun mal kein Wunschkonzert. Beschäftigen Sie sich also mal näher mit der ganzen Materie ( einfach mal ein bißchen goggeln ) und Sie werden dem dann auch zustimmen.
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