Hallo Kojut,
die jetzige Kürzung erfolgt durch die Anwendung des § 93 SGB VI. Diese Vorschrift besagt, dass nur das Zusammentreffen von Leistungen zu Kürzungen führt, die aus der Versicherung einer Person stammen. Also, Versichertenrente aus der Unfallversicherung mit der Versichertenrente aus der gesetzl. Rentenversicherung , oder Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung mit Hinterbliebenenrente aus der gesetzl. Rentenversicherung (Ihr Fall).
Die zukünftige Altersrente wird nicht auf die Unfallversicherungshinterbliebenenrente angerechnet. Da Sie vor 1984 Witwe wurden, erfolgt auch keine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI.