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Kur

von Kerstin01.10.2009 | 12:11
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Hallo, hab da mal ne Frage. Meine Mutter war 2005 zur Kur...hatte danach einen Herzinfarkt und 2007 auch noch mal. War dann jeweils zur AHB in Rüdersdorf. Da ihre 4 Jahre für eine Kur nun wieder um waren, hat sie eine eingereicht und diese wude abgelenht. Der Grund..die Zeit wäre noch nicht um, da sie ja 2007 eine hatte. Aber AHB´s zählen doch nicht mit rein in die Zeit oder??? Kann mir da jemand weiterhelfen, denn die Kur wäre sehr wichtig für sie. Sie hatte auch schon Widerpruch eingelegt und dieser wurde wieder unter dem Grund.., die Zeit wäre noch nicht um, abgelehnt. Also`?? Zählen die AHB´s mit hinein oder dürften diese gar nicht mit angerechnet werden.?? Bitte um Antwort. Danke Kerstin

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für die Berechnung des 4- Jahres- Zeitraumes ist der Entlassungstag der vorangegangenen medizinischen Rehabilitationsleistung als Ereignis maßgebend.

Zu diesen medizinischen Rehabilitationsleistungen zählen auch die Anschlußrehabilitationen und werden somit im Rahmen des 4- Jahres- Zeitraumes berücksichtigt.

4 Antworten

Auskenneram 01.10.2009 | 12:22
Die " Kur " ist zu recht abgelehnt worden. Die AHB zählt doch zur Medizinischen Rehabilitation bzw. einer " Kur ". Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden vom Rentenversicherungsträger nicht vor Ablauf von vier(4) Jahren nach Durchführung solcher oder ä h n l i c h e r Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 SGB VI).
mabuam 01.10.2009 | 12:32
Hallo, es gibt die angesprochene Sperrfrist von 4 Jahren tatsächlich. Allerdings nur auf dem Papier. Legt der Haus- bzw. Facharzt im Antrag dar, dass aus medizinischer Sicht eine weitere Rehamaßnahme (den Begriff Kur gibt es nicht mehr) erforderlich ist, besteht eine große Erfolgsaussicht. Bitte bei einer Ablehnung auch nicht entmutigen lassen. Das ist bei der RV System. Auf jeden Fall einen arztbegründeten Widerspruch einlegen.
Auskenneram 01.10.2009 | 13:47
Empfehle ihnen auch Widerspruch einzulegen, wenn Sie diese Reha unbediingt haben wollen. Da geht dann sehr oft doch noch etwas - vor allem wenn man den Widerspruch nicht selbst sondern mit Hilfe des VDK/SoVD oder einem versierten Fachanwalt führt.
Auskenneram 01.10.2009 | 14:15
Denken Sie an meine Worte, denn ICH bin DER AUSKENNER !
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