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Kur- Übergangsgeld

von Anja21.10.2008 | 11:25
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11 Antworten

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sehr geehrte damen und herren, wie berechnet sich das Übergangsgeld, wenn es um eine person geht , die in schichten arbeitet und daher unteranderem auch teilweise schichtzuschläge erhält, die nicht versteuert werden. werden diese auch in die brutto berechnung einbezogen.? wenn nicht aus welchem §§ und Gesetz ergiebt sich dies. mfg anja

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie von Heinerich zutreffend angegeben ist die Berechnung des Übergangsgeldes in § 46 SGB IX beschrieben. Hieraus ergibt sich auch, dass das sozialversicherungspflichtige Entgelt für die Berechnung maßgebend ist. Ich möchte jedoch nochmal auf Ihre Ausgangsfrage zurückkommen: Das steuerpflichtige Arbeitsentgelt ist in der Regel identisch mit dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Nähere Informationen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Sozialversicherung finden Sie auch in der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV).

Danach ergibt aus § 1 der ArEV:

Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Anja,

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gelten als Arbeitsentgelt und sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.

9 Antworten

Nixam 21.10.2008 | 11:38
Massgebend ist das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt. Mit der Lohnsteuer hat das nichts zu tun. Nix
anjaam 21.10.2008 | 11:55
wo steht dies? in welchem gesetz und § ?
Schadeam 21.10.2008 | 11:59
wollen Sie wirklich nachlesen, dass nur die Gehaltsteile, für die auch Beiträge gezahlt wurden, zu Leistungen führen? Wäre ja noch schöner, wenn sich Leistungen aus Löhnen errechnen würden, die nicht verbeitragt worden sind?
Heinericham 21.10.2008 | 13:10
§ 46 SGB IX Höhe und Berechnung des Übergangsgelds (1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt,... Somit ist steuerfreies Einkommen nicht zu berücksichtigen, da dieses auch bei der Beitragserhebung nicht berücksichtigt wird.
Nixam 21.10.2008 | 13:38
Nachzulesen ist dies alles unter www.sozialgesetzbuch.de Hier können Sie in SGB V und SGB VI und SGB IX eifrig nachlesen.....verstehe einer die Paragraphen.....
anjaam 21.10.2008 | 14:00
...damit finde ich das...vielen Dank...so brauch ich nicht alls SGB Bücher durchlesen:-)
anjaam 22.10.2008 | 09:59
"Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt." beideutet dies , dass dieses geld auch mit eingerechnet werden müsste um das übergangsgeld zuberechnen oder gerade nicht?
anjaam 23.10.2008 | 08:52
nur kurz fürs verständis:bedeutet dies, dass der arbeiter 25 euro plus zuschlag pro stunden verdienen muss oder inkl. zuschlag 25 Euro? mfg und vielen Dank anja
anjaam 23.10.2008 | 09:25
dieses entgeld was dann entweder inkl. oder zzgl. 25 euro mind. beträgt gehört dann auch zum beitragspflichtigen entgeld und gehört dann auch in die berechnung für das übergangsgeld? oder habe ich dies falsch verstanden??
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