Nach Ihren Ausführungen gehe ich mal davon aus, dass Sie noch aktiv im Erwerbsleben stehen. Hier ist die Rentenversicherung vorrangig vor der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen zur Teilhabe, d.h. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI erfüllt sind und Reha-Bedarf nach Einschätzung des Rentenversicherungsträgers besteht. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können grundsätzlich erst nach Ablauf von vier Jahr erneut bewilligt werden, es sei denn aus gesundheitlichen Gründen sind diese vorzeitig erforderlich. Die Reha-Leistungen können in ambulanter oder stationärer Form erbracht werden.
Ob und inwieweit eine Ergänzung durch einen Zusatztarif der PKV sinnvoll ist, kann von uns leider nicht beurteilt werden. Schauen Sie doch einfach mal unter http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/nn_64334/DRVRLP/de/Navigation/Rehabilitation/Leistungen__node.html__nnn=true nach und klären mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welchem Unfang Ergänzungen möglich und sinnvoll sind.