Hallo Ulrich Thorenz,
die Dame könnte unter den Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer fallen. Diese sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und ihr Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt.
Die Dame sollte sich auf alle Fälle bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger melden, damit dieser prüfen kann, ob Versicherungspflicht besteht.
Sollte die Versicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, könnten gegebenenfalls Beiträge für bis zu 4 Jahre rückwirkend gefordert werden.