Hallo Bala1959,
das Regelarbeitsentgelt ist Berechnungsgrundlage für Ihre laufenden Leistungen während der Altersteilzeit. Gem. § 6 AltTZG berechnet sich das Regelarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt, welches vor der Altersteilzeit bezogen wurde. Da Kurzarbeitergeld eine Leistung der Agentur für Arbeit ist und kein Arbeitsentgelt darstellt, wird dieses für die Berechnung wohl nicht heran gezogen werden. Allerdings wird bei dem sogenannten konjunkturellen Kurzarbeitergeld auch ein Teil Arbeitsentgelt ausgezahlt, da hier das Kurzarbeitergeld nur für entfallende Arbeitsstunden gezahlt wird und die tatsächlich entstandenen Arbeitsstunden „normal“ über den Lohn abgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass das gemeldete sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt geringer ausfallen wird, was wiederum eine Auswirkung auf die Höhe des Regelarbeitsentgeltes haben könnte. Dies ist allerdings lediglich eine Vermutung und soll keine arbeitsrechtliche Stellungnahme darstellen, denn grundsätzlich hat Schade Recht und es handelt sich hierbei um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, deshalb sichern Sie sich bitte bei Ihrem Arbeitgeber ab.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung