in meinem Kontenklärungsbescheid ist die Zeit des Kurzarbeitergeldbezugs im Beitrittsgebiet vom 01.08.1990 bis zum 30.04.1991 nicht angerechnet worden. Im Versicherungsverlauf taucht nur das Entgelt aus der in diesem Zeitraum stundenweise ausgeübten Beschäftigung auf, nicht aber das vom Arbeitsamt gezahlte ergänzende Kurzarbeitergeld. Bestand im Beitrittsbegiet in diesem Zeitraum für Kurzarbeitergeld keine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung? Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe!
02.01.2009, 20:17
von
Chris
M.E. hätte da das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre, gemeldet werden müssen. Ob es da im Beitrittsgebiet eine Ausnahme gab, werden wir sicher vom Experten lesen.
05.01.2009, 15:35
Experten-Antwort
Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im Beitrittsgebiet
Seit dem Inkrafttreten der Regelungen über die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Beitrittsgebiet am 1. Juli 1990 sind in einem erheblichen Umfang von den Arbeitgebern auch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt worden. Obwohl diese Zuschüsse nach § 4 der Verordnung zur Besteuerung der Arbeitseinkommen der DDR (AStVO) der Lohnsteuerpflicht unterlagen, soll dem Vernehmen nach vom Finanzministerium der DDR die Auskunft teilt worden sein, daß diese Zahlungen bis zur Höhe des Nettolohns lohnsteuerfrei sind Nach § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) der DDR war die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die der Lohnsteuer unterliegenden Bruttoverdienste der Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung von Steuerfreigrenzen und steuerfreien Beträgen sowie das Lehrlingsentgelt. Es ist demnach davon auszugehen, daß Arbeitgeber, keine Sozialversicherungsbeiträge vom Zuschuß des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld gezahlt haben. Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, daß sich - ausgehend davon, daß die Finanzverwaltung in der fraglichen Zeit auch für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig war - die beitragsrechtliche Behandlung der von den Arbeitgebern gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld an ihrer lohnsteuerrechtlichen Beurteilung orientieren sollte. Sofern daher die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld lohnsteuerfrei belassen worden sind, bleiben sie auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Sie sollten für diese Zeit bei Ihrem RV-Träger nochmals eine Überprüfung beantragen.