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Kurze Reha

von Hans5724.01.2022 | 00:08
119 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Abend zusammen, nach einem Tag wurde ich von den Ärzten der Rehaklinik wieder Arbeitsunfähig entlassen. Nicht Rehafähig, so habe ich das verstanden. Warum der Arzt so entschieden hat, kann ich nicht nach vollziehen! Den Rehaantrag hatte ich auf Empfehlung des Facharztes beantragt, der auch der Meinung ist, das ich nicht mehr voll arbeitsfähig bin. Dies sollte in einer Rehaklinik auch festgestellt werden, so die Aussage des Facharztes. Entlassungsbericht der Rehaklinik liegt noch nicht vor. Aus dem Kurzbericht ist der Grund nicht zu ersehen. Nun meine Fragen: 1. Erhalte ich von der Rentenversicherung noch ein Bescheid oder irgend eine Information zum weiteren Vorgehen? 2. Kann die Rentenversicherung daraus eine Rente ( Teilweise oder Vollständige) vergeben? 3. Kann ich den Entlassungsbericht von der Rehaklinik oder auch von der Rentenversicherung verlangen mir diesen zuzusenden? Danke und Grüße

1 Antworten

-am 24.01.2022 | 06:02
Hallo Hans 75, die Einschätzung über Ihre Rehafähigkeit ist eine rein medizinische Entscheidung des Arztes der Reha-Einrichtung und kann abschließend hier im Forum leider nicht geklärt werden. In der Regel erfolgt die Einschätzung "Nicht-Rehafähig" dann, wenn zunächst eine Akutbehandlung notwendig ist, um den Gesundheitszustad zu stabilisieren. Ohne EInsicht in die medizinischen Unterlagen kann hierzu jedoch nur spekuliert werden. Sie werden nach Ausfertigung des Entlassungsberichtes in der Regel ein Exemplar zur Weiterleitung an Ihren behandelnden Arzt erhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann über Ihren behndelnden Arzt ein Exemplar bei Ihrem Rentenversicherungsträger mit vorheriger Einverständniserklärung Ihrerseits angefordert und erholt werden. Da nicht bekannkt ist, aus welchen Gründen die Rehabiliataitonsmaßnahme vorzeitig auf ärztliche Veranlassung abgebrochen wurde, kann nicht eingeschätzt werden, wie sich das weitere Verfahren gestaltet. Wird mit medizinischer Einschätzung im Entlassungsbericht ein Leistungsvermögen Ihrerseits von unter 6 oder unter 3 Stunden festgestellt, können ggf. weitere Verfahren eingeleitet werden. Weitere Ausführungen würden jedoch ins Blaue hinein reinführen und auf Vermutungen basieren, weshalb wir Sie bitten, sich mit der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen abzuklären. Unter Umständen ist es auch notwendig, dass Sie sich zunächst einer Akutbehandlung unterziehen müssen und im Anschluss erneut eine Rehabilitationmaßnahme auf Antrag möglich ist. Wir wünschen Ihnen alles Gute, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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