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Experten-Antwort

Kurzfristige Arbeitsaufnahme während Bezug von Zwischenübergangsgeld möglich?

von Rainer W.18.08.2020 | 21:59
128 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Forum, kurz der Sachverhalt. Stecke gerade in der Corona-Zwangspause (3 Monate) zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Antrag auf Zwischenübergangsgeld läuft, Agentur für Arbeit hat bestätigt, dass ich in dem kurzen Zeitraum nicht vermittelt werden kann. Grünes Licht aus Berlin ist auch schon gekommen. Jetzt hat mir ein guter Bekannter aufgrund dringenden Bedarfs in seiner Institution die Möglichkeit eines Arbeitsplatzes vorgestellt. Für die Ferien wird noch jemand in der Archivierung benötigt, Allerdings gibt es da zwei evtl. Probleme: Das Ganze ist KEIN Minijob, gearbeitet wird Vollzeit und gezahlt wird nach E4 TVÖD. Das Ganze ist allerdings begrenzt auf 3 Wochen (15 Arbeitstage) a 38,5 Stunden. Jetzt drängen sich mir 2 Fragen auf: 1. Wenn ich diesen Job nun bei der DRV Bund melde und den Vertrag mit Anfangs- und Enddatum einreiche, wird dann die Zahlung von Zwischenübergangsgeld für diesen Zeitraum eingestellt und ich bekomme im Anschluss diese Leistung weiter gezahlt? Oder beende ich damit den Bezug für die gesamte Dauer bis zum Beginn der nächsten Maßnahme? 2. Dadurch, dass es sich ja um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt: Laufe ich durch diese Tätigkeit Gefahr, dass das Übergangsgeld in der nächsten Maßnahme anhand dieser Kurzbeschäftigung neu berechnet wird, obwohl der Entgeltabrechnungszeitraum keine 4 Wochen beträgt? Ich hätte schon Lust, ein bisschen mit anzupacken und nicht nur daheim zu sitzen. Allerdings will ich mir wegen einer dreiwöchigen Arbeitsaufnahme weder die Weiterzahlung von Zwischenübergangsgeld noch die Höhe des folgenden ÜBGs versauen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Lieber Rainer W,

leider können wir die Fragen nicht pauschal per Ferndiagnose beantworten.

Grundsätzlich ist Ihre kurzfristige Beschäftigung von 15 Tagen nicht versicherungspflichtig.

Setzen Sie sich bitte mit der Bescheid erteilenden Stelle bei der DRV Bund in Kontakt. Dort kann Ihnen individuell weitergeholfen werden.

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