Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen sehr viele Aushilfskräfte auf 50-Tage-Regelung (kurzfristige Beschäftigung) in unserem Gastronomiebetrieb.
Soweit mir bekannt ist, kann eine Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende nicht kurzfristig beschäftigt werden, da dies als Berufsmäßigkeit zählt.
Bitte teilen Sie mir mit, ob etwas dagegen spricht, diese eine Aushilfskraft als Geringfügig Beschäftigte zu behandeln. Innerhalb von 12 Monaten davor wurde auch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Auch liegt keine weitere Geringfügige Beschäftigung vor.
Verbindlich müsste ich wissen, ob es möglich ist, z.B. Kurzfristig Beschäftigte und Geringfügig Beschäftigte im selben Betrieb zu beschäftigen, oder ob man sich generell für eine der beiden Beschäftigungsformen innerhalb des Betriebes entscheiden muß.
Beispiel: Unser beiden Betriebe beschäftigen zu unterschiedlichen Zeiten Aushilfskräfte auf kurzfristige Beschäftigung ( 50 Tage Regelung /20% Pauschal Besteuerung).
Jetzt fragt eine Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende bei uns an, auf geringfügiger Basis (25% Besteuerung) z.B. einmal im Monat für uns zu arbeiten. Eine bestimmte Wochenarbeitszeit und Verdiensthöhe wird dabei nicht überschritten. Besteht in diesem Fall die Möglichkeit innerhalb des Betriebes beide Abrechnungsarten zu verwenden?
Unsere Steuerberaterin meint, daß ihrer Meinung nach keine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Abrechnungsarten innerhalb eines Betriebes möglich sind.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine verbindliche Aussage über o.g. Fall geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Markus S.-L.