Hallo
eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie auf maximal 3 Monate begrenzt ist oder maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beträgt. Allerdings darf auch keine Berufsmäßigkeit vorliegen, was aber bei Schülern und Studenten regelmäßig nicht der Fall ist.
Arbeitnehmer zahlen bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Abgaben. Das Arbeitsentgelt unterliegt jedoch grundsätzlich der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber muss pauschal vom Entgelt seinen Beitrag zur Unfallversicherung über die Minijobzentrale abführen.
Zur Handhabung des sogenannten Haushaltsscheckverfahrens wenden Sie sich am besten an die Minijobzentrale www.minijobzentrale.de).
Sofern Sie den Schüler nun für einen Kalendermonat bei der Minijobzentrale anmelden, geht diese von einer kurzfristigen Beschäftigung aus und behandelt diese wie oben beschrieben.
Um einen versicherungspflichtigen Minijob im Privathaushalt zu schaffen, muss der Arbeitnehmer dauerhaft bzw. mehr als 3 Monate beschäftigt sein. Dann muss er allerdings einen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 13,7 % zahlen, um versicherungspflichtig zu sein, damit er die Förderfähigkeit für den Riestervertrag erwirbt.
Bei der monatlichen Berechnung des Pflichtbeitrages zur Rentenversicherung ist zu beachten, dass dieser seit dem 01.01.2013 von einem Mindestbetrag von 175 EUR zu berechnen ist. Der Betrag, der mindestens zu zahlen ist, beläuft sich damit auf 32,73 EUR im Jahr 2015.
Die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist grundsätzlich in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 175 EUR unterschreitet.
Bei weiteren Fragen, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit der Minijobzentrale.