Eine Frage an die Experten:
Frau X bezieht Altersrente und zahlt hiervon ihren KV-Beitrag. Nun erhält sie zusätzlich eine Beamtenpension. Muss sie, ähnlich der Witwenrente, auch hiervon KV-Beiträge an die KK abführen. Sie meint, nein. Ist das korrekt?
Es ist ganz egal. Bei jeder Rentenart müssen KK-Beiträge bezahlt werden.
Hallo Manu,
wie ist denn Frau X krankenversichert:
Pflichtversichert als Rentnerin?,
freiwillig in der gesetzlichen KV versichert?
privat krankenversichert?
Harald
Bei einer Pflichtversicherung müssen von der Beamtenpension keine Beiträge entrichtet werden.
Weitere Fragen sollten Sie mit der Krankenkasse klären, in einem Rentenforum ist das nicht der richtige Platz.
Stimmt so nicht ganz, auch bei Pflichtversicherung müssen KV-Beiträge abgeführt werden, nur nicht durch die Besoldungsstelle, sondern durch die Pensionsbezieherin direkt.
Dies ist ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Frage zur KRankenversicherung ist hier natürlich völlig falsch. Dazu solte man sich logischwerweise an eine Krankenkasse wenden.
Frau X ist als Rentnerin pflichtversichert. Sie will sich bei ihrer KK nicht erkundigen um keine "schlafenden Hunde" zu wecken.
Trotz falschem Forum, danke für die Antworten.
Hallo Manu,
ist es wirklich eine Beamtenpension die Frau X erhält oder ist es eine Rente aus der Versorgung öffentl.Dienst (VBL/ZVK)?
Grundsätzlich ist die Idee keine schlafenden Hunde zu wecken schon nachvollziehbar, aber so geht das natürlich nicht!
In der Regel sind (wie schon von den anderen erwähnt) KV und PV- Beiträge zu entrichten. Es ist evtl. abhängig von der Höhe der Rente, aber hier wirklich KV fragen!
In den Bescheiden der jeweiligen Behörden wird immer auf die Mitwirkungs.-und Anzeigepflicht eines jeden Mitbürgers hingewiesen. Also sollte man das auch tun. Wenn es nämlich rauskommt, dann ist das "Geschrei" wieder da und angeblich hatte niemand keine Ahnung nicht ;-)
Schönen Tag noch
XY.ungelöst
Hallo Manu,
fragen Sie mal in diesem Forum nach:
http://vs-24.com/forum/index.php
Bitte aber ganz konkret die Angaben machen: Beamtenpension, Betriebsrente, Zusatzrente öffentlicher Dienst.
Paula
so hier steht's drin!
"§ 205 SGB V
Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger"
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
1.
Beginn und Höhe der Rente,
2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
Sonst noch Fragen?
Her damit!
Grüße vom Tschacka
so hier noch ein kleiner "Nachschlag"
"§ 206 SGB V
Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten"
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzlich Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Siehste, da wird der schlafende Hund ganz schnell geweckt!
LG
Tschacka
Es ist wirklich so, dass sie neben ihrer Altersrente eine Beamtenpension brutto ausgezahlt bekommt.
Ich werde ihr sagen, dass sie sich mit ihrer KK in Verbindung setzen muss. Ob sie es dann tut, weiß ich nicht.
Wenns später "heraus kommt" und sie erhebliche Beiträge nachzahlen muss, muss sie selbst verantworten. Ich kann ja schlecht bei ihrer KK anrufen und sie "anschwärzen"!
Danke für eure Anworten.
ja klar, das verstehe ich natürlich.
Tschacka
Meine Aussage zur nicht V-pflicht war in der Tat nicht richtig. Habs mal nachgelesen.
Beamtenpensionen sind beitragspflichtig, wenn 1/20 der mtl. Bezugsgröße überschritten wird.
Soll dass heißen, dass die in der KV der Rentner Versicherte neben den 7,75 % KV-Beitrag auf die eigene Rente (Hälfte von 15,5 %) noch 15,5 % KV-Beitrag auf die Witwenpension zu zahlen hat, schließlich gibt es für letztere doch wohl keinen Beitragszuschuss der RV von 50 %, oder ?
Sehr geehrter Experte, ich interpretiere Ihre Ausführungen als Bejahung meiner Frage. Das bedeutet, dass Beamtenwitwen mal wieder entgegen der landläufigen Meinung der Bevölkerung die Benachteiligten sind, da sie auf die Witwenpension (im Gegensatz zu Rentner-Witwen) doppelte KV-Beiträge zu zahlen haben.