Hallo Einsteigerin,
leider ist die telefonische Auskunft, die Sie offenbar bei der Rentenversicherung erhalten haben so nicht ganz zutreffend. Zwar ist die Wartezeit von 15 Jahren eine grundsätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe im allgemeinen - allerdings kann dieser Anspruch auch durch andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden (§11 SGB VI).
So sind z. B. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch bei Versicherten erfüllt, die
- in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich ggf. um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II),
- innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
- vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit (5 Jahre Beitragszeiten) erfüllt haben.
Den Antrag erhalten Sie – wie auch schon von =//= dargestellt – bei Ihrer Krankenkasse, Ihrem rentenversicherungsträger oder im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/reha_node.html