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Experten-Antwort

KVdR - 9/10-Regelung, Ausnahmen aufgrund eines Auslandsaufenthalt

von Holsteiner6726.05.2015 | 16:22
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Beamter und frage für die GKV meiner Frau, 48 Jahre alt. Sie war von 01.08.1986 bis zum 31.07.2004 und ist nun wieder seit dem 04.05.2015 in der GKV. Wenn Sie am 01.03.2034 mit 67 Jahren in Rente geht, kann Sie im allgemeinen aufgrund Nichterfüllung der 9/10-Regelung nicht in die Pflicht-KVdR, sondern nur in die für uns ungünstigere freiwillige GKV, wo meine Altersbezüge bei der Berechnung der Prämie zur Hälfte mit einberechnet werden. Nun zu meiner Frage: Nach Informationen, die wir von der GKV erhalten haben, wird die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2010 "herausgerechnet", da wir während dieser Zeit in Nordamerika gelebt haben, die bekanntlich keine GKV haben. Sieht die nun veränderte Lage jetzt so aus, dass bei meiner Frau die Berechnung der 9/10 -Regelung wie folgt aussieht? Von den knapp 48 Jahren zwischen dem 01.08.1986 bis zum 01.03.2034 werden nur 42 Jahre gezählt (Zeit in Nordamerika abgezogen). 50% von 42 Jahren sind 21 Jahre. Wenn Sie nun noch 19 Jahre arbeitet bis zum 01.03.2034, erfüllt meine Frau die 9/10 Regelung nun doch?? (19/21 Jahren = 90,5%). Stimmt diese Rechnung so?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Prüfung der 9/10-Regelung ist alleinig dem Krankenversicherungsträger vorbehalten. Die Rentenversicherung nimmt keine entsprechenden Berechnungen vor und hat die Entscheidungen der Krankenversicherung zu akzeptieren.

Wir empfehlen Ihnen, sich schriftlich an die letzte gesetzliche Krankenkasse zu wenden um entsprechende Auskünfte bzw. Berechnungen zu erhalten.

MfG

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4 Antworten

KSCam 26.05.2015 | 16:49
Wer weiß denn schon heute wie die Rechtslage in 19 Jahren bezüglich der KVdR sein wird. Und im übrigen wäre das eine Frage an die Krankenkasse Ihrer Frau - die entscheidet über die Vorversicherungszeit, nicht die DRV. :)
Holsteiner67am 26.05.2015 | 17:04
Danke für die Antwort \o/. Die Frage habe ich absichtlich hier gestellt, da ich hier die bisher besten Antworten auf solche Fragen gefunden habe. Wie auf diese Frage hier: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. :-) Es wäre halt schöner, die Rechtsgrundlagen für die Berechnung (und für die Ausnahmen) zu kennen, nach denen die Krankenkasse ja auch handeln muss, bevor man von irgendwelchen Zahlenkolonnen einfach so erschlagen wird. :-)
Gigiam 27.05.2015 | 11:21
Hallo @Holsteiner, auch wenn es -wie richtig angemerkt- Sache der Krankenkasse ist, erlaube ich mir eine kleine Anmerkung: Die 9/10-Belegung muss in der 2. Hälfte des Zeitraumes vom erstmaligen Eintritt bis zum Rentenantrag erfüllt sein. Sie müssen also im ersten Rechenschritt den Gesamtzeiraum ermitteln. Danach die 2. Hälfte festlegen und dann sehen ob in diesem 2. Zeitraum die GKV-Zeiten ausreichen. Gigi
Holsteiner67am 27.05.2015 | 11:52
Am Freitag haben wir einen Termin bei der Krankenkasse, dann schauen wir weiter. Noch läuft eine Anwartschaftsversicherung meiner Frau bei der ehemaligen PKV, die muss nun ggf. 19 Jahre lang bezahlt werden. €8000 insgesamt, damit man nachher €150 weniger im Monat für die Krankenkasse zahlen muss. :-(. Armotisiert sich also bereits nach schlappen 4 1/2 Jahren nach Rentenbeginn... Vielen Dank für alle Antworten !
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