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Experten-Antwort

KVdR für Rentenantragssteller

von Anne06.09.2015 | 10:50
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7 Antworten

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Hallo eine Frage - hat die DRV die Beiträge für die Krankenversicherung zu erstatten während man Rentenantragsteller war und Krankentaggeld bezogen hatte? Ich war durchgehend freiwillig gesetzlich versichert und mußte privat die KK-Beiträge tragen während der Antrag lief. Aus meinem Bescheid geht es nun hervor, daß die DRV die Beiträge erst ab dem Bewilligungsdatum übernimmt - von Erstattung keine Rede. Kann ich auf eine Erstattung seitens (KK oder DRV) hoffen? Wie hoch wäre die Erstattung? Danke und schönen Tag Anne

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anne,

wird eine Rente beantragt, steht im allgemeinen noch nicht fest, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Daher haben Rentenantragsteller während der Dauer des Rentenantragsverfahrens für den Krankenversicherungsschutz

grundsätzlich Beiträge an die Krankenkasse zu zahlen.

Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung der Krankenkasse geregelt.

Die Krankenkasse prüft nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Antragstellung ab Rentenbeginn zu versichern ist und teilt dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger mit.

Ab Rentenbeginn wird dann z.B. die Krankenversicherung der Rentner, eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung durchgeführt.

Eine Beitragserstattung der gezahlten Beiträge vor Rentenbeginn hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist somit nicht möglich.

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6 Antworten

KSCam 06.09.2015 | 11:59
Ab Rentenbeginn werden aus der Rente die KV Beiträge abgezogen, das macht die DRV. Alles andere regeln Sie mit der Krankekasse. Wieso sollte die DRV sich in Ihre Krankenversicherung vor Beginn der Rente einmischen und Ihnen da was erstatten, oder zurückzahlen?
Anneam 06.09.2015 | 12:09
weil ich irgendwo gelesen habe, daß ich seit der Antragsstellung bei der KVdR versichert bin und nicht mehr als freiwillig gesetzlich. Ich nahm an, daß in solchem Fall meine Beiträge niedriger wären als freiwillig gesetzlich und daß ich dann eine Erstattung bekäme für die zu hohen Beiträge. mfg Anne
KSCam 06.09.2015 | 12:19
Die Kasse fragen! Und dort die Erstattung beantragen.......
W*lfgangam 06.09.2015 | 19:28
Zitat von Anne anzeigenausblenden
Hallo Anne, auch die KVdR kostet grundsätzlich den freiwilligen Mindestbeitrag, _solange_ keine andere Vorrangversicherung besteht (die bestehende freiwillige Versicherung geht vor!). In der Zeit bis Rentenbeginn/bewilligung liegt die Beitragslast beim Rentenantragsteller allein. Gruß w.
Anneam 06.09.2015 | 20:15
Hallo Wolf*ang ja der Mindestbeitrag wäre okay, aber bei mir mußte ich ein ganzes Jahr als freiwillig gesetzliche hohe Beiträge bezahlen, die sich nach dem Brutto-Monats-Krankentaggeld bemisst haben und das waren ein Paar Hundert Euro! 1.War es richtig das die KK mein Krankentaggeld als Grundlage für die Beiträge genommen hat? 2. Das meinte ich mit ermäßigen Satz - 14,9% und nicht 15,5% wären doch korrekt? mfg Anne
W*lfgangam 06.09.2015 | 20:58
Zitat von Anne anzeigenausblenden
Anne ...denken Sie doch mal nach. Der Beitrag nach den laufenden Bemessungsgrenzen/Krankengeld ändert sich doch nicht zu Ihren Gunsten, nur weil Sie einen Rentenantrag gestellt haben - um damit den Mindestbeitrag abzuschöpfen ...würden ja viele/alle so machen, wenn Sie Krankengeld beziehen – fix mal nur nen Rentenantrag auf blauen Dunst gestellt :-) Der Mindestbeitrag wird dann fällig, wenn keine anderen Gründe/Vorrangversicherungen vorliegen, um den 'richtigen' Beitrag weiterhin einziehen zu können - Sie müssen nur keine zusätzlichen Beiträge wegen der KVdR zahlen. Gruß w.
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