Hallo Anne,
wird eine Rente beantragt, steht im allgemeinen noch nicht fest, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Daher haben Rentenantragsteller während der Dauer des Rentenantragsverfahrens für den Krankenversicherungsschutz
grundsätzlich Beiträge an die Krankenkasse zu zahlen.
Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung der Krankenkasse geregelt.
Die Krankenkasse prüft nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Antragstellung ab Rentenbeginn zu versichern ist und teilt dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger mit.
Ab Rentenbeginn wird dann z.B. die Krankenversicherung der Rentner, eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung durchgeführt.
Eine Beitragserstattung der gezahlten Beiträge vor Rentenbeginn hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist somit nicht möglich.