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Experten-Antwort

KVdR

von Beate21.06.2018 | 10:13
496 Ansichten
4 Antworten

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Ich habe meinen Rentenantrag auf Regelaltersrente gestellt, gleichzeitig wurde die KVdR-Meldung bei meiner Krankenkasse eingereicht. Die 9/10 Regelung ist erfüllt aber trotzdem schließt meine Krankenkasse die KVdR aus mit folgender Begründung: Ich bekomme eine Witwenpension und hätte daraus Anspruch auf Beihilfe.Ich habe die Beihilfe noch nie in Anspruch genommen da ich bisher auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert war. Das ich Beiträge aus der Pensionszahlung entrichten muss ist mir klar, aber warum wird die Mitgliedschaft in der KVdR ausgeschlossen? Kann mir hier jemand Hinweise geben, wo ich das im Gesetz nachlesen kann?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.06.2018 | 10:46

Den Ausführungen von Versamt schließe ich mich an. Die Begründung der Krankenkasse ist nicht nachvollziehbar, da Sie eine eigene Rente beanspruchen und dabei die sog. "9/10 Deckung" für die Krankenversicherung der Rentner erfüllen.

Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen und diesen Widerspruch zu klären.

MfG

3 Antworten

Pegasusam 21.06.2018 | 11:34
M.E. besteht eine Versicherungsfreiheit in der KVdR nur für Bezieher einer Hinterbliebenenpension, wenn sie diese ausschließlich erhalten (§6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Sie erfüllen allerdings in eigener Person die KVdR-Voraussetzungen und haben eine eigene Rente. Entscheiden tut dies aber allein Ihre Krankenkasse.
Eule55am 21.06.2018 | 12:55
Widerspruch einlegen und kompetente Hilfe suchen. Am besten einen freiberuflichen Rentenberater, der auch die Zulassung für das kV-recht hat. Sieht (zunächst) so aus, als wären Sie im Recht! Die Gesetzestexte sind für Laien kaum nachzuvollziehen.
VersAmtam 21.06.2018 | 14:05
Rundschreiben des Spitzenverbandes vom 05.12.2017, Seite 50: Nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtige Hinterbliebene von Beamten, den vorgenannten beamtenähnlichen Personen und Pensionären, die einen Rentenanspruch haben, sind nach der Sonderregelung des § 6 Absatz 2 SGB V DANN versicherungsfrei, wenn sie den Rentenanspruch NUR von dem Verstorbenen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, und zwar unabhängig davon, ob die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der KVdR mit der eigenen Versicherungszeit oder mit der Ver-sicherungszeit des Verstorbenen erfüllt ist. Beziehen sie eine Rente aus EIGENER Rentenversicherung oder haben sie eine solche beantragt, kommt Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 SGB V für sie NICHT in Betracht; ggf. können aber die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 SGB V in Verbindung mit anderen Tatbeständen des § 6 Absatz 1 SGB V gegeben sein. Die zum 1. Januar 2017 eingeführte Versicherungspflicht für Waisen-rentner nach § 5 Absatz 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V wird von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 SGB V nicht erfasst.
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