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Experten-Antwort

KVdR/Witwenrente/Regelaltersrente

von Schwalli21.05.2014 | 23:30
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, Meine Mutter hat ab jetzt Rentenanspruch. Eine Zeitlang - vor 1990 - war sie privat krankenversichert. Seit 1990 war sie durchgehend gesetzlich versichert. Ihr erstes Arbeitsjahr war nach Schule und Studium 1979. Das würde doch bedeuten, dass sie in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens (1979 bis 2014/also 35 Jahre, hintere Hälfte beginnt demnach 1996 oder 1997) locker mehr als neun Zehntel (nämlich komplett) in der GKV versichert war. Selbst wenn Ihr 17. Lebensjahr (1967) als Beginn des Arbeitslebens gewertet würde, läge die hintere Hälfte ziemlich genau komplett hinter 1990. Sie bezieht seit längerem die große Witwenrente und hat dort in einem Bescheid von 2002 eine Pflichtversicherung in Kranken- und Pflegeversicherung stehen. Steht Eurer/Ihrer Meinung nach damit irgendwas einer Versicherung in der KVdR im Wege? Im Merkblatt steht: "Diese (gemeint ist die Vorversicherungszeit) ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat." Ist es dabei egal, ob sie in einigen Jahren Beitrag gezahlt hat oder nicht? Was ist mit Erziehungszeiten und Zeiten als Hausfrau? Und Arbeitsunfähigkeit? Danke und viele Grüße!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schwalli,

ich kann mich dem vorstehenden Beitrag anschließen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

....am 22.05.2014 | 10:54
Es zählen frweiwillige Versicherung, Pflichtbeitversicherung und Familienversicherung zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten. Da ja auch ein Witwenrententenanspruch besteht, wird Sie auch in der KVdR pflichtig wenn der Verstorbene bis zu seinem Tod die Voraussetzungen erfüllt hat. Und wenn Sie bei einer Rente pflichtig ist, dann auch bei der anderen. Fragen Sie kurz bei der Krankenkasse nach. Die Voraussetzungen wurden auf jeden Fall im Hinblick auf die Witwenrente schon mal geprüft. Wenn die aktuelle Pflicht bei der Witwenrente nicht nur wegen einer Vorrangversicherung (z.B. Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) besteht, wird es auch bei der Altersrente so bleiben. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse, diese ist somit Ihr Ansprechpartner.
Schadeam 22.05.2014 | 10:42
Nach Ihrer Beschreibung sehe ich kein Problem mit der KVdR
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