Hallo Jürgen,
ob auch während der Krankheit eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung vorliegt, ist hauptsächlich von der Dauer der krankheitsbedingten Unterbrechung abhängig:
Bei kürzeren Zeiten der Unterbrechung kann weiterhin eine Anrechnungszeit bestehen, wenn sowohl die Rechtsgrundlage der Ausbildung (zum Beispiel Immatrikulation) als auch der Wille zur sofortigen Fortsetzung der Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (fort-)bestanden hat Die Unterbrechung darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate angedauert haben. In einem solchen Fall wäre die Zeit der Unterbrechung ebenfalls als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Hat die Unterbrechung länger als sechs Monate angedauert, ist die gesamte Dauer der Unterbrechung keine Ausbildungsanrechnungszeit.
Wird ein Studium längere Zeit wegen Krankheit unterbrochen, kann der Zeitraum ggf. als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Krankheit berücksichtigt werden, wenn die nötigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer1 bzw. Nummer 1a SGB VI). So kann beispielsweise eine Anrechnungszeit wegen Krankheit nur zwischen dem 17. Und 25. Lebensjahr berücksichtigt werden.
Sie sollten Nachweise für das Bestehen der Krankheit, wie z.B. Bescheinigungen von Ärzten, des Krankenhauses oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aufbewahren, damit Sie die Zeit bei einer Kontenklärung auch nachweisen können.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung