Grundsätzlich ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Ihre Mutter bei der Deutschen Rentenversicherung möglich. Auch dann, wenn bislang ein Versicherungskonto nicht geführt wird bzw. eine Rentenversicherungsnummer bisher nicht vergeben wurde.
Ob sich für Ihre Mutter allein aufgrund der Kindererziehung ein Rentenanspruch ergibt, hängt bei vier Kindern davon ab, wann die Kinder geboren wurden.
Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder können bis zu 12 Monate als Kindererziehungszeit anerkannt werden, für nach 31.12.1991 geborene Kinder können jeweils bis zu 36 Monate als Kindererziehungszeit anerkannt werden.
Für die Dauer der Kindererziehung hat vermutlich die Möglichkeit der Versicherungsbefreiung bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestanden (siehe Bl. 10 und 12 der Broschüre):
http://www.lsv.de/lsv_all_neu/presse/broschueren/allgemein/alterskasse/001_ak.pdf
Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt 60 Monate (fünf Jahre). Hierbei wird die Kindererziehungszeit berücksichtigt. Sollten also sämtliche Kinder vor 1992 geboren worden sein, würden lediglich für vier Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet werden können.
Die noch zur Wartezeit fehlenden 12 Monate könnten allerdings durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden (siehe insbes. Bl. 6/7 u. 15 der folgenden Broschüre):
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232670/publicationFile/49675/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf
Eine ggf. bestehende Versicherungspflicht in der Altershilfe für Landwirte schließt die Berechtigung zur Entrichtung frewilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus.