Hallo Fragende,
Ihre Rente erhöht sich von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist. Bekommen beide Ehepartner bei der Scheidung bereits eine Rente, ist es aus technischen Gründen meist nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzeitig zu mindern. Damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt zahlt, darf er dem belasteten Ehepartner die ungekürzte Rente noch für eine Übergangszeit weiterzahlen und die Rente des begünstigten Ehepartners erst entsprechend später erhöhen. Der begünstigte Ehepartner kann den ihm entgangenen Erhöhungsbetrag für diese Übergangszeit privatrechtlich von seinem früheren Ehepartner zurückfordern.
Eine Neufeststellung der Rente erfolgt nicht, Sie erhalten lediglich einen Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich zu Ihren bisherigen Entgeltpunkten dazu. Ob dabei ein Abschlag zu berücksichtigen ist und ggf. in welcher Höhe, ist abhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs und dem individuellen Verminderungszeitraum in Ihrer Rente, aus dem sich ggf. Ihr Rentenabschlag errechnet hat:
– Liegt der Erhöhungsbeginn aufgrund des Versorgungsausgleichs vor dem in der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigten Verminderungszeitraums, beträgt der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich wie für die übrigen Entgeltpunkte der Rente 0,892.
– Ist bei der Rente wegen Erwerbsminderung der Zugangsfaktor 1,0 berücksichtigt worden, weil die Rente erst nach Ablauf des Verminderungszeitraums begonnen hat, ist auch für die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs der Zugangsfaktor 1,0 zugrunde zu legen.
– Ist bei der Rente wegen Erwerbsminderung ein geminderter Zugangsfaktor berücksichtigt worden und beginnt die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs nach dem Verminderungszeitraum, beträgt der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte 1,0.
– Beginnt die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs bei der Rente wegen Erwerbsminderung im Verminderungszeitraum, ist der Zugangsfaktor für die hinzutretenden Entgeltpunkte abgestellt auf Ihr Lebensalter bei Beginn der Erhöhung, gesondert zu bestimmen. Dieser Zugangsfaktor ist damit für jeden Kalendermonat, für den die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs vor Ende des Verminderungszeitraums beginnt, um 0,003 niedriger als 1,0.
Den Verminderungszeitraum Ihrer Rente können Sie Ihrem Rentenbescheid aus der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" (früher Anlage 6) entnehmen.