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Experten-Antwort

laufender antrag auf em-rente und ALG 2 antrag: erwerbsfähigkeit?

von swetlana30.04.2013 | 23:59
2493 Ansichten
2 Antworten

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hallo, meine frage ist vielleicht etwas blöd, aber ich habe keine erfahrung im umgang mit behörden: wenn ich ergänzend zum krankengeld ALG II beantragen möchte, weil dieses höher wäre als das wohngeld (mehrbedarf wg. schwerbehinderung und eingliederungshilfe) und ein antrag auf em-rente ist bearbeitung ist, was gebe ich im antrag an? dass ich mind. 3 std./tag arbeiten kann oder nicht? geht es da um meine subjektive einschätzung? über die erwerbsfähigkeit hat ja noch ein gutachter zu entscheiden. wenn ich die frage mit "nein" beantworte, wird der antrag abgelehnt. beantworte ich sie mit "ja", würde das nicht den tatsachen entsprechen und meinem rentenantrag wider-sprechen. welches amt ist zuständig, wenn man arbeitsunfähig ist, über den rentenantrag noch nicht entschieden wurde und es um ergänzende leistungen vor der aussteuerung geht? danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Welche Angaben Sie beim Jobcenter machen, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Entscheidung über Ihren Rentenantrag.

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1 Antworten

Alltagsbegleiteram 01.05.2013 | 02:32
Bei der Zuständigkeit der Sozialleistungsträger gilt, solange eine volle Erwerbsminderung nicht rentenrechtlich festgestellt wurde, ist das SGB II gültig. Das bedeutet, das Jobcenter ist der zuständige Träger. Leider wird das dort oftmals nicht ordnungsgemäß gehandhabt und Antragsteller deren Antrag auf Erwerbsminderungsrente läuft, werden ans Sozialamt verwiesen. Jedoch greift das SGB XII erst wenn eine volle Erwerbsminderung nachgewiesen ist. Diese Feststellung kann "offiziell" nur durch den Rentenversicherungsträger erfolgen (auch wenn z.B. wegen fehlender Versicherungszeiten kein Rentenanspruch besteht). Daher wird das Sozialamt Sie ans Jobcenter verweisen. Um zu vermeiden, dass sich zunächst beide Leistungsträger als nicht zuständig erklären, könnten Sie im Alg II-Antrag eine Erwerbsfähigkeit von über 3 Stunden angeben. Der Rentenversicherungsträger wird Ihre medizinischen Akten nicht ignorieren und die Rente ablehnen, nur weil Sie bei einem anderen Leistungsträger ein Kreuz an der falschen Stelle gemacht haben. Wenn dann Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden und man im Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung mit Ihnen abschließen will, drängen Sie auf eine vorherige Konsultation des medizinischen Dienstes des Arbeitsamtes der Ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit beurteilen soll. Das ist notwendig, weil Sie so Sanktionen vermeiden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an zugewiesenen Maßnahmen nicht teilnehmen können.
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