http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm
SGB III § 127
Grundsatz
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich
1. (...)
2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
SGB III § 434r
(1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate, das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.
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Hmm ...ich lese es so nicht. Verlängerung nur für 50 und 58-jährige unter den o. g. Voraussetzungen.
Gruß
w.