Hallo Lyo,
wenn Sie von der Agentur für Arbeit im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung aufgefordert worden sind, einen Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen, so kann es sich hierbei zunächst aufgrund der gesetzlichen Grundlage (§ 145 SGB III) nicht um einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit handeln.
Zunächst geht es um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (= berufliche Rehabilitation). Stellt die Rentenversicherung fest, dass Ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch eine der zuvor genannten Leistungen verbessert, wiederhergestellt oder erhalten werden kann, dann würde der Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet. Gleiches würde gelten, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Durchführung einer solchen Leistung festgestellt werden würde.
Die Einschätzung Ihrer Rehafähigkeit durch Ihren Arzt fliest mit in die Entscheidungsfindung durch den sozialmedizinischen Dienst (SMD) der Rentenversicherung ein, ist aber nicht der alleinige Maßstab. Die Rehafähigkeit wird durch den SMD festgestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung