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Experten-Antwort

LBS Riester BS für Grundstückskauf/Entschuldung

von Matthias25.09.2021 | 14:21
364 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich haben einen LBS-Bau-Riester. Ich plane den Bau eines EFH. Das Grundstück habe ich bereits gekauft. Nun würde ich gern das Kapital, dass im Bausparvertrag angesammelt ist, schon in die Tilgung des Variablen-Kredites für das Grundstück stecken. In der späteren Gesamtfinanzierung fließen Grundstücks- und Hausbaudarlehn zusammen in ein gemeinsames Darlehn. So dass die bis dahin getilgte Summe aus dem variablen-Darlehn als Eigenkapital für das gesamte Bauvorhaben zählt. Kann ich nun mit dem Entnahmeantrag nach § 92b Abs. 1 EStG das Sparkapital wie oben beschrieben einsetzen ohne schädliche Wirkung auf die Riesterzulagen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Matthias,

grundsätzlich muss das entnommene Kapital wohnungswirtschaftlich verwendet werden.

Der Begriff wohnungswirtschaftliche Verwendung knüpft an:

- eine begünstige Verwendung des Kapitals,

- für eine begünstigte Wohnung, die in einem EU/EWR-Staat liegt und

- die vom Zulageberechtigten/Riestersparer selbst genutzt wird und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt.

Eine begünstigte Wohnung ist:

- eine Wohnung in einem eigenen Haus,

- eine eigene Eigentumswohnung,

- eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft oder

- ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 Wohnungseigentumsgesetz.

Die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum an-wendbar ist (EWR-Staat), liegen. Zudem muss die Wohnung die Hauptwohnung oder den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten darstellen.

Nach Ihrer Schilderung dürften diese Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt sein. Eine verbindliche Entscheidung hierüber trifft die ZfA.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen daher direkt an die ZfA.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

4 Antworten

Siehe hieram 25.09.2021 | 15:13
Das sollten Sie besser direkt mit Ihrem Riester-Anbieter klären, denn hierzu gibt es, je nach Anbieter, unterschiedliche Konditionen, die nicht 'pauschal' beantwortet werden können.
EU-Renteram 26.09.2021 | 06:18
Schauen Sie doch mal hier vorbei... Vielleicht hilft Ihnen das schon, Ihre Frage zu beantworten. https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downlo… Ansonsten wenden Sie sich an die ZfA-Hotline, beziehungsweise stellen Ihren Antrag über folgende Seite https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service-und-Au… der dann geprüft wird und Sie erhalten Bescheid, ob die Entnahme zum Vorhaben erfolgen kann. (Kontaktdaten ZfA-Hotline finden Sie ebenfalls unter dem Link) Bitte beachten Sie, dass man hier aufgrund Ihrer Schilderung nur eine allgemeine Einschätzung geben kann. Verbindlich entschieden wird, wenn Ihr Antrag vorliegt. Erklären Sie mir doch bitte, was das mit den Konditionen des Anbieters zu tun hat? Die einzige Kondition die der Anbieter in dem Zusammenhang nennen kann, ist die Kostennote für die Entnahme.
Matthiasam 27.09.2021 | 14:31
Vielen Dank für die Antwort. Nun ist es so, dass ich hier gefragt habe, weil ich mit diesen "juristischen Formulierungen" mir nicht selbst erschließen kann, wie das auf meinen Fall übertragbar ist. Leider hat mir diese Antwort nicht weitergeholfen.
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