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Experten-Antwort

Leben im Ausland

von Jan05.03.2018 | 16:57
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ich möchte gerne aus gesundheitlichen Gründen ins ausland ziehen. Ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente. Was kann ich machen ?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich werden Renten der deutschen Rentenversicherung auch in das Ausland gezahlt. Ausland ist dabei nicht gleich Ausland. Besonderheiten können sich ergeben, je nachdem aus welchen Gründen Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird, aus welchen Versicherungszeiten sich Ihre Rente berechnet und in welchem Land Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen werden.

Besonderheiten sind unter Umständen zu beachten, wenn es sich um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung handelt, die nicht aus rein medizinischen Gründen gezahlt wird (sogenannte Arbeitsmarktrente). Ferner können sich Besonderheiten ergeben, wenn in Ihrer Rente zum Beispiel Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) enthalten sind. Verziehen Sie zum Beispiel in einen EU-Mitgliedstaat können diese Besonderheiten aufgrund des Europarechts wiederum hinfällig sein. Gleiches kann – zumindest teilweise – gelten, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit dem Land Ihres zukünftigen, gewöhnlichen Aufenthalts ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Bitte wenden Sie sich daher an Ihren Rentenversicherungsträger und lassen Sie unter Nennung des Landes Ihres zukünftigen, gewöhnlichen Aufenthalts klären, welche Auswirkungen sich in rentenrechtlicher Hinsicht ergeben. Ein tatsächlicher Verzug ist in jedem Fall rechtzeitig VORHER mitzuteilen. Allgemeine,weitere Hinweise finden Sie auch unter dem Link, den „Onkel Otto“ eingestellt hat.

Wegen der möglichen Auswirkungen auf Ihre Kranken- und Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre aktuelle Krankenkasse.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ja. Es ist richtig. FRG-Zeiten können grundsätzlich in das vertragslose Ausland gezahlt werden, aber NUR UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES § 272 SGB VI. Seit dem 01.10.2013 sind diese Voraussetzungen für alle Berechtigten (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) gleich.

Die Voraussetzungen sind zum einen im SGB VI und zum anderen in der Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 272 SGB VI näher beschrieben (http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_272R0&id=§ 272 Auslandsrentenrecht FRG- und Reichsgebiets-Beitragszeiten 5 552).

Die Abgeltung von Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in der Auslandsrente ist nur möglich, wenn besondere persönliche Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind. § 272 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass Entgeltpunkte für die oben genannten Zeiten nur zusätzlich berücksichtigt werden, wenn Berechtigte vor dem 19.05.1950 geboren sind UND vor dem 19.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben.

Nach dem Wortlaut des § 272 Abs. 1 SGB VI würde bei beiden Stichtagen jeweils auf den Rentenberechtigten, das heißt auf den Versicherten, auf die Witwe/den Witwer oder auf die Waise abgestellt. Da eine Waise bei dieser Auslegung niemals die Vergünstigungen des § 272 SGB VI in Anspruch nehmen könnte, ist diese Vorschrift nur so zu verstehen, dass beim Stichtag der Geburt (vor dem 19.05.1950) jeweils auf den Versicherten und beim Stichtag des gewöhnlichen Aufenthalts (vor dem 19.05.1990) jeweils auf den Berechtigten, das heißt auf den Versicherten, auf die Witwe/den Witwer oder auf die Waise abgestellt wird.

Ferner muss der gewöhnliche Aufenthalt nicht nur vor dem 19.05.1990 im Ausland begründet worden sein, er muss zur Inanspruchnahme des § 272 SGB VI auch ununterbrochen weiter im Ausland bestanden haben.

Die in der Auslandsrente über die §§ 113, 114 SGB VI hinaus zu gewährenden Entgeltpunkte aus Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz werden nicht voll, sondern begrenzt gewährt.

Jan dürfte die Voraussetzungen des § 272 SGB VI nicht erfüllen können.

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11 Antworten

Jan Ullricham 05.03.2018 | 17:07
Hallo es könnte sein, wenn Sie ins Ausland umziehen, dass Sie wieder gesund werden und somit ist die volle Erwerbsminderungsrente dann hinfällig. Also, genau vorher überlegen ob es das Richtige ist. Grüße
Janam 05.03.2018 | 17:13
Leider habe ich aber eine unheilbare schwere Chronische Krankheit. Es ist mein Wunsch mein restliches Leben so gut wie möglich zu Leben.
Onkel Ottoam 05.03.2018 | 17:32
Dazu gibt es hier Info: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… Bedenken Sie aber, dass es je nach dem Land in dem Sie leben wollen, unterschiedliche medizinische Standards gibt. Innerhalb der EU bleiben Sie weiterhin in der GKV, aber die Leistungen sind dann analog zu den Leistungen, die ihr Gastland gesetzlich Versicherten bietet. Bei schweren Erkrankungen kann das von großem Nachteil sein.
W*lfgangam 05.03.2018 | 20:13
Hallo Jan, Rente aus rein med. Gründen (kann nur noch soz.-med. gesehen u3 Std. tgl.) oder eine sogenannte Arbeitsmarktrente (kann noch 3 - u6 Std. tgl und daher volle EMRT bei verschlossenem Arbeitsmarkt) wäre zunächst zu klären?! Grundsätzlich steht bei rein med. voller EMRT ein (auch dauernder) Auslandsaufenthalt dem weiteren Bezug der Rente nicht entgegen - Sie werden ja bei jedem neuen Wohnsitz, egal wo, nur deswegen nicht plötzlich wieder gesund/erwerbsfähig. Bei einer Arbeitsmarktrente gilt der für diese Rente zunächst regional 'verschlossene Teilzeit-Arbeitsmarkt' bei Auslandswohnsitz allerdings D-weit. Die 'Rahmenbedingungen' bei Wohnsitz im Ausland/Verlust etwaiger zusätzlicher Leistungen in D (Krankenkasse?!) sollten Sie aber vorher hinterfragen. Auch sind etwaige Überprüfungen der EMRT (bei Zeitrenten sowieso, aber auch bei Dauerrenten) grundsätzlich kein Problem, dann auf ausländische Begutachtung zurückzugreifen ...grundsätzlich, ansonsten spendiert Ihnen die DRV den Heimflug (oder günstigeren Eselritt) zum hiesigen med. Dienst ;-) Gruß w.
Rentenschmiedam 06.03.2018 | 12:31
Hallo und Mahlzeit! @Experte: Also meines Wissens ist es schon seit 2013 durch das "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern" so, dass auch die Rentenbestandteile aus FRG-Zeiten ins vertragslose Ausland gezahlt werden können. Beste Grüsse
W*lfgangam 06.03.2018 | 20:33
Zitat von Rentenschmied anzeigenausblenden
Ooops, ich bin hier auch noch auf dem 'Experten-Modus', dass die FRG-Bestandteile jenseits EU-Wohnsitz/gleichwertigen Staaten dann wegfallen. Hätten Sie eine direkte Quelle in die rvrecht/GRA? Gruß w.
Rentenschmiedam 07.03.2018 | 08:50
Das war in der Meldung die damals von unserer Grundsatzabteilung weitergeleitet worden ist: (Auszug): "Der Bundesrat hat am 7. Juni 2013 das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern angenommen. Es tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft. Die Veröffentlichung steht noch aus. Sollte die Veröffentlichung noch im Juni erfolgen, treten die unten aufgeführten Änderungen zum 01.07.2013 in Kraft. Vorab möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz und die Hintergründe zur Gesetzgebung informieren. 1. Änderung der Auslandszahlvorschriften Die für nicht gleichgestellte / vertragslose Ausländer im Drittstaat geltende 70%-Regelung nach § 113 Abs. 3 und 4 SGB VI entfällt. Außerdem kann die Rente für diesen Personenkreis durch Änderung der §§ 114 und 272 SGB VI unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und dem Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten sowie FRG-Zeiten und Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets unter den dort genannten Voraussetzungen auch ins vertragslose Ausland gezahlt werden. Dies bedeutet, dass alle Personen in Bezug auf die Auslandszahlvorschriften zukünftig gleich zu behandeln sind, wie EU-, EWR- und schweizer Staatsangehörige." Weiter ging´s dann so: "Aktuelle Information zur Verkündung des Gesetzes Am 05.09.2013 erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Damit tritt das Gesetz zum 01.10.2013 in Kraft. In der SB-Info vom 19.06.2013 "(s.o.)" sind die wichtigsten Änderungen und die Hintergründe der Gesetzgebung aufgeführt."
INSOMNIAam 07.03.2018 | 17:51
Hallo, auch ich habe vor in kurzer,absehbarer Zeit,mein ständigen Lebensmittelpunkt von Deutschland in das europäische Ausland zu verlegen. Dazu hatte ich schon letzten Sommer meine zuständige Arbeitsgruppe kontaktiert. Mir wurde gesagt,daß ich meine Volle EM-Rente bis Eintritt Regelaltersrente seit vielen Jahren beziehe und ich hinziehen kann wo ich will. Man benötigt dort nur die polizeiliche Abmeldung hier und polizeiliche Anmeldung von meinen neuen Wohnort,wo immer er auch sein mag,damit die LVA weiß,wohin meine Post zu versenden ist.Das ist alles. Und alles vollkommen nett und unkompliziert gewesen.
INSOMNIAam 07.03.2018 | 17:51
Hallo, auch ich habe vor in kurzer,absehbarer Zeit,mein ständigen Lebensmittelpunkt von Deutschland in das europäische Ausland zu verlegen. Dazu hatte ich schon letzten Sommer meine zuständige Arbeitsgruppe kontaktiert. Mir wurde gesagt,daß ich meine Volle EM-Rente bis Eintritt Regelaltersrente seit vielen Jahren beziehe und ich hinziehen kann wo ich will. Man benötigt dort nur die polizeiliche Abmeldung hier und polizeiliche Anmeldung von meinen neuen Wohnort,wo immer er auch sein mag,damit die LVA weiß,wohin meine Post zu versenden ist.Das ist alles. Und alles vollkommen nett und unkompliziert gewesen.
W*lfgangam 07.03.2018 | 21:34
Vielen Dank dem Experten und auch Rentenschmied, ich dachte schon da gäbe es was Neueres/hab was verpasst - dass z. B. Mütterchen Olga heute in die Ukraine zurückzieht und Ihre komplette FRG-Rente mitnimmt. Alles wie gehabt/bekannt. Gruß w.
Rentenschmiedam 08.03.2018 | 08:49
Guten Morgen, Danke an den Experten für die aufklärende Darstellung. Man lernt nie aus! Ich muss auch gestehen, damit in der Praxis (zum Glück :) ) noch nicht behelligt worden zu sein. Für Zahlungen ins Ausland gibt's hier extra Arbeitsgruppen. Beste Grüsse
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