Grundsätzlich werden Renten der deutschen Rentenversicherung auch in das Ausland gezahlt. Ausland ist dabei nicht gleich Ausland. Besonderheiten können sich ergeben, je nachdem aus welchen Gründen Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird, aus welchen Versicherungszeiten sich Ihre Rente berechnet und in welchem Land Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen werden.
Besonderheiten sind unter Umständen zu beachten, wenn es sich um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung handelt, die nicht aus rein medizinischen Gründen gezahlt wird (sogenannte Arbeitsmarktrente). Ferner können sich Besonderheiten ergeben, wenn in Ihrer Rente zum Beispiel Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) enthalten sind. Verziehen Sie zum Beispiel in einen EU-Mitgliedstaat können diese Besonderheiten aufgrund des Europarechts wiederum hinfällig sein. Gleiches kann – zumindest teilweise – gelten, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit dem Land Ihres zukünftigen, gewöhnlichen Aufenthalts ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Bitte wenden Sie sich daher an Ihren Rentenversicherungsträger und lassen Sie unter Nennung des Landes Ihres zukünftigen, gewöhnlichen Aufenthalts klären, welche Auswirkungen sich in rentenrechtlicher Hinsicht ergeben. Ein tatsächlicher Verzug ist in jedem Fall rechtzeitig VORHER mitzuteilen. Allgemeine,weitere Hinweise finden Sie auch unter dem Link, den „Onkel Otto“ eingestellt hat.
Wegen der möglichen Auswirkungen auf Ihre Kranken- und Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre aktuelle Krankenkasse.