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Experten-Antwort

Lebensversicherung- Anrechnung auf Witwenrente - neues Recht

von Pusteblume20.09.2019 | 15:07
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin seit einigen Wochen Witwe, geheiratet im Jahr 2009. Bekomme Erwerbsminderungsrente von der DRV und eine private Erwerbsminderungsrente. Die werden Beide angerechnet und mindern die Witwenrente. Mein Mann war gerade in der Altersrente. Ich bekomme in 6 Jahren eine Lebensversicherung ausgezahlt ( ca. 20000 € ) . Der Vertrag ist von 1979 und deshalb steuerfrei. Jetzt meine Frage, wird die Versicherung in 6 Jahren als Einkommen voll angerechnet ? Wenn ja, für wie lange ? Bekomme ich dann gar keine Witwenrente mehr ? Vielen Dank !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pusteblume,

**** hat Ihre Anliegen gestern bereits ausführlich beantwortet. Wir können uns dem nur anschließen.

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam

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9 Antworten

****am 21.09.2019 | 13:27
Hallo Pusteblume, für Deine Lebensversicherung gilt folgendes: Steuerfreie Einnahmen aus Versicherungen (§ 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB IV) Für Einnahmen aus Kapitallebensversicherungen mit einer -Mindestlaufzeit von 12 Jahren, -deren Vertrag vor dem 01.01.2005 begonnen hat, -mit einer Beitragszahlung von mindestens 5 Jahren und -für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet worden ist, findet die am 31.12.2004 geltende Fassung des Einkommensteuerrechts weiterhin Anwendung (§ 52 Abs. 28 S. 5 EStG). Diese Einnahmen sind nicht steuerpflichtig. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist von „steuerfreien“ Versicherungen die Rede. Die Einnahmen unterfallen der Einkommensart „Einnahmen aus Versicherungen“ im Sinne des § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB IV und werden deshalb - obwohl keine Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG - als anrechenbares Einkommen auf Renten wegen Todes berücksichtigt. Der Hinzutritt eines einmaligen Vermögenseinkommens stellt eine Einkommensänderung dar (hier Einkommenserhöhung), die sofort zu berücksichtigen ist (§ 18d Abs. 1 S. 1 2. Halbs. SGB IV) für die folgenden 12 Kalendermonate nach der Auszahlung. Nach dem Ende des 12-Monatszeitraums tritt erneut eine Einkommensänderung ein (Einkommensminderung), die ebenfalls sofort zu berücksichtigen ist, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine 10%ige Minderung handelt oder nicht. Noch ein schönes WE
Pusteblumeam 22.09.2019 | 16:41
Danke **** für die ausführliche Antwort. Dann sieht es so aus , als wenn ich in 6 Jahren , 1 Jahr von der Lebensversicherung leben muss. Der Plan war, das Geld anders zu nutzen. Gruß Pusteblume und einen schönen Restsonntag
****am 22.09.2019 | 19:00
Hallo Pusteblume, die Auszahlungssumme der LV wird aber nicht angerechnet auf ihre EM-Rente der DRV und wohl auch nicht auf die BU-Rente der Privatversicherung, also sollten ihnen diese beiden Zahlungen in voller Höhe weiter zur Verfügung stehen. Noch einen schönen Abend PS: Wer weiß was in 6 Jahren ist, das Leben ist immer für eine Überraschung gut :-)
rosebudam 23.09.2019 | 10:25
Hallo Pusteblume, die wichtigste Info zu diesem Thema fehlt Ihnen bisher: Angerechnet werden nur die Zinsen auf die Sparleistung, Überschussanteile und Schlussbonus oder vergleichbare Zuwächse. Oder anders ausgedrückt nur die Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen und den auf sie entrichteten Beiträgen. Der weitaus größte Teil Ihrer 20.000 EUR sind "zurückgezahlte" Beitragsanteile; diese werden nicht angerechnet. Im Übrigen sei noch gesagt, dass die Rentenversicherung von solchen "Einnahmen aus Versicherungen" ohne Ihre Mitteilung niemals Kenntnis bekommt. Die überwiegende Teil der "neuen" Witwen/Witwer kommt nach meiner Erfahrung seinen Mitteilungspflichten insofern nicht nach. In diesen Fällen ist also der Ehrliche der Dumme. Dies weiß auch der Gesetzgeber und müsste konsequenterweise in irgendeiner Form handeln, macht er aber nicht.
Berateram 23.09.2019 | 13:40
Es ist tatsächlich abenteuerlich, was nach „neuem“ Hinterbliebenenrecht als Einkommen angerechnet werden soll. Allerdings fehlt bei vielen Einkommensarten die Überprüfungsmöglichkeit durch den Rententräger. Ob man sich dieses Problems bei der Gesetzgebung bewusst war? Ich befürchte, nein! Frei nach dem Motto: „Reden ist Silber und Schweigen ist Gold“.
Pusteblumeam 24.09.2019 | 11:49
Vielen Dank an alle die sich die Zeit genommen haben , meine Fragen zu beantworten ! Auch für mich stellte sich die Frage , wird die Auszahlung der alten Versicherung irgendwo gemeldet?
Valzuunam 24.09.2019 | 12:32
Sie selbst sind verpflichtet die Auszahlung mitzuteilen (siehe Hinweise im Rentenbescheid), auch wenn hier einige Foristen offensichtlich der Meinung sind dies -wider besseren Wissen, also vorsätzlich- zu Unterlassen. Sie wurden ja auch schon darauf hingewiesen, dass es keines Wegs um die Versicherungssumme, sondern nur um die Gewinne geht. Ich setzt noch einen drauf: Der Sparerfreibetrag (z.Zt. 801,- Euro) geht auch noch ab. Heutzutage gibt es meines Wissens kein offizielle Meldung durch die Versicherung an irgendeine Stelle, dass kann aber in 6 Jahren anders sein. Und dann ist da noch der vielzittierte und -sagen wir mal: ehrliche- Nachbar, der für Meldung direkt an die DRV sorgt.
Pusteblumeam 24.09.2019 | 15:54
Danke für die vielen Informationen. Genau ,wer weiß was in 6 Jahren ist. Vielleicht gibt es mich dann auch schon nicht mehr. War verunsichert auf welche Zeit die Versicherung angerechnet wird. Der Rentenberater hat mich auch auf das Rentensplitting hingewiesen. Das wäre in meinem Fall auch möglich. Würde dann Rentenpunkte von meinem Mann bekommen . Doch dann würde ich für immer auf die Witwenrente verzichten. Werde mir das nochmal genau von der Rentenberatung erklären und ausrechnen lassen. Das Problem ist ich soll jetzt schon für die Zukunft planen. Und das funktioniert leider nicht. Also es bleibt für mich spannend. Wie für viele andere auch. Der Mensch plant , das Schicksal lacht !
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