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Experten-Antwort

Leerlauf zwischen Bachelor und Master

von Dennis09.10.2016 | 09:04
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe Kindergeld und Halbwaisenrente. Werde Anfang des Jahres 2017 meinen Bachelor haben und kann aber erst am 1. September 2017 den Master machen somit habe ich einen Leerlauf zu überwinden. Wie verhält es sich jetzt mit der Halbwaisenrente kommt es zum Stillstand oder läuft sie weiter bzw. bekomme ich sie dann wieder am Masterstudium. und wie läuft es wenn ich für das zu überbrückenede Halbjahr evtl. ein Praktium bekomme? Danke schon jetzt für eine Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Dennis,

wenn die Lücke zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten mehr als vier Kalendermonate umfasst, endet der Anspruch auf Waisenrente mit Ablauf der Ausbildung zum Bachelor und startet unter Beachtung der Fristenregelungen erneut mit Beginn der Masterausbildung. Ein etwaiges Praktikum im Zeitraum zwischen den beiden Ausbildungen könnte sich positiv auswirken. Dies wird im Einzelfall geprüft. Wie bereits von Tante Charlie angesprochen, ist hierbei auch ein Prüfkriterium, in wie weit das Praktikum für den Erwerb des Ausbildungsabschlusses notwendig ist.

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4 Antworten

TanteCharlieam 10.10.2016 | 11:11
Der von Ihnen genannte Leerlauf wird wohl mehr als 4 Monate betragen richtig!? In diesem Fall fällt die Waisenrente weg zum ende des Bachelors (in der Regel ist die letzte Prüfung maßgebend). Das Praktikum ist wohl ein normales. Also nicht in der Studienordnung vorgeschrieben oder so!? Dann hat es keine Auswirkung. Sie bekommen wegen dem Praktikum keine Waisenrente. Wenn Sie das Masterstudium aufnehmen, müssen Sie einen WIEDERGEWÄHRUNGS ANTRAG stellen und Sie bekommen die Waisenrente erneut ab Beginn des Masterstudiums.
W*lfgangam 10.10.2016 | 18:53
Nachgefragt: Ist es nicht so, dass für den Waisenrentenanspruch jede Art von Ausbildung möglich ist, also auch ein 'überbrückendes' Praktikum (welchen Un/Sinn das auch immer macht)? ...und lediglich für die Anerkennung im eigenen Rentenkonto (der Waise) ein 'vorgeschriebenes' Praktikum Berücksichtigung findet, sei es als Berufsausbildung oder Anrechnungszeit? Gruß w.
TanteCharlieam 11.10.2016 | 08:40
Nein ein normales Praktikum alleine begründet keinen Waisenrentenanspruch. Weil es nicht eigenständig eine Schul- oder Berufsausbildung ist. Nur wenn es ein sogenanntes "Vorpraktikum" ist. Dieses muss in der Studienordnung vorgeschrieben sein. Also die Uni muss das quais verlangen. Das Praktikum muss aber nicht unbedingt davor gemacht werden. Ich persönlich kann ein freiwilliges Praktikum weder den Vorschriften der Berufsausbildung noch denen der Schulausbildung zuordnen. Ich hab da mal was aus unserer Dienstanweisung kopiert: Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB VI ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten für einen später gegen Entgelt auszuübenden Beruf. Berufsausbildung ist danach die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Bei einer üblichen und allgemein anerkannten Ausbildung für einen Beruf, für den es (noch) keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien geben sollte, kommt es allein auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Gesamtumstände an. In Abgrenzung zu einem Beschäftigungsverhältnis muss hier ein planmäßig ausgestaltetes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das sich an einem konkreten Berufsziel orientiert. Hierbei darf der Ausbildungszweck nicht hinter der Verwertung der Arbeitskraft zurücktreten (vergleiche Urteil des BSG vom 27.02.1964, AZ: 12/3 RJ 208/60, SozR Nr. 12 zu § 1267 RVO). Schulausbildung im Sinne des § 48 SGB VI ist die Ausbildung an allgemein- und berufsbildenden öffentlichen und privaten Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen. Allgemeinbildende Schulen sind Grund-, Haupt-, Mittel- und Realschulen sowie Gymnasien und Sonderschulen für körperlich oder geistig behinderte oder sozial benachteiligte Kinder (zum Beispiel Taubstummen- oder Gehörlosenschulen). Dazu zählen auch Schulen des zweiten Bildungsweges wie Abendmittelschulen, Abendgymnasien und allgemeinbildende Kollegs. Berufsbildende Schulen nehmen eine Zwischenstellung bei der Abgrenzung von Schulausbildung und Berufsausbildung ein. Sie vermitteln sowohl allgemeinbildende als auch berufliche Abschlüsse. Berufsbildende Schulen sind zum Beispiel die Berufsfachschulen, die Fachschulen oder die Fachoberschulen. Der Begriff der Hochschulausbildung ist gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums. Zeiten der Hochschulausbildung sind daher grundsätzlich die Zeiten, in denen ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen hat. Zu den Hochschulen zählen insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. In Deutschland sind unter anderem Folgende Abschlüsse möglich: Diplom, Magister, Bachelor, Master, Staatsexamen. Eine Hochschulausbildung besonderer Art ist das Duale Studium, welches von einigen Staatlichen Berufsakademien und weiteren staatlichen und privaten Hochschulen angeboten wird. Parallel zum Studium schließen die Studenten hier einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen (sogenanntes Partnerunternehmen) ab. In die Prüfung des Zeitaufwandes sind sowohl der Theorieteil an der Hochschule, als auch der Praxisteil im Partnerunternehmen einzubeziehen. Davon zu unterscheiden ist ein berufsbegleitendes Studium, welches neben einer Berufstätigkeit ohne eigenen Ausbildungscharakter durchgeführt wird. Hier sind allein die Studienzeiten (zuzüglich der Vorbereitungs- und Wegezeiten) maßgebend. Für den Anspruch auf eine Waisenrente kommt es nicht darauf an, – ob die Schule staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt ist oder – ob die Ausbildung nach einem staatlich genehmigten Lehrplan erfolgt und der Unterricht von staatlich zugelassenen Lehrern erteilt wird. Entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit einer staatlich nicht genehmigten oder nicht anerkannten Schule ist, dass diese Ausbildung zumindest annähernd derjenigen entspricht, die den Schülern auf den oben angeführten Schulen vermittelt wird (Urteil des BSG vom 26.06.1969, AZ: 12 RJ 430/68, SozR Nr. 23 zu § 1259 RVO). Schulausbildung kann auch die im Ausland zurückgelegte Ausbildung sein, vergleiche hierzu auch Anlage 1 zur GRA, Stichwort "Auslandsaufenthalt". Unbeachtlich für den Tatbestand "Schulausbildung" ist, ob die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Auch bestimmte zeitliche Höchstgrenzen der Ausbildungsdauer sind nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung von schulischen Ausbildungen an entsprechenden Schulen vergleiche auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI >>(SGB 6 § 58 R0) - Zeiten einer schulischen Ausbildung. Bei Anwendung der dort festgelegten Grundsätze im Rahmen des § 48 SGB VI ist der Status der Ausbildung allerdings nicht von Belang.
W*lfgangam 11.10.2016 | 20:53
Hallo TanteCharlie, vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Gruß w.
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