Nein ein normales Praktikum alleine begründet keinen Waisenrentenanspruch. Weil es nicht eigenständig eine Schul- oder Berufsausbildung ist.
Nur wenn es ein sogenanntes "Vorpraktikum" ist. Dieses muss in der Studienordnung vorgeschrieben sein. Also die Uni muss das quais verlangen. Das Praktikum muss aber nicht unbedingt davor gemacht werden.
Ich persönlich kann ein freiwilliges Praktikum weder den Vorschriften der Berufsausbildung noch denen der Schulausbildung zuordnen.
Ich hab da mal was aus unserer Dienstanweisung kopiert:
Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB VI ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten für einen später gegen Entgelt auszuübenden Beruf. Berufsausbildung ist danach die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist.
Bei einer üblichen und allgemein anerkannten Ausbildung für einen Beruf, für den es (noch) keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien geben sollte, kommt es allein auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Gesamtumstände an. In Abgrenzung zu einem Beschäftigungsverhältnis muss hier ein planmäßig ausgestaltetes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das sich an einem konkreten Berufsziel orientiert. Hierbei darf der Ausbildungszweck nicht hinter der Verwertung der Arbeitskraft zurücktreten (vergleiche Urteil des BSG vom 27.02.1964, AZ: 12/3 RJ 208/60, SozR Nr. 12 zu § 1267 RVO).
Schulausbildung im Sinne des § 48 SGB VI ist die Ausbildung an allgemein- und berufsbildenden öffentlichen und privaten Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen.
Allgemeinbildende Schulen sind Grund-, Haupt-, Mittel- und Realschulen sowie Gymnasien und Sonderschulen für körperlich oder geistig behinderte oder sozial benachteiligte Kinder (zum Beispiel Taubstummen- oder Gehörlosenschulen). Dazu zählen auch Schulen des zweiten Bildungsweges wie Abendmittelschulen, Abendgymnasien und allgemeinbildende Kollegs.
Berufsbildende Schulen nehmen eine Zwischenstellung bei der Abgrenzung von Schulausbildung und Berufsausbildung ein. Sie vermitteln sowohl allgemeinbildende als auch berufliche Abschlüsse. Berufsbildende Schulen sind zum Beispiel die Berufsfachschulen, die Fachschulen oder die Fachoberschulen.
Der Begriff der Hochschulausbildung ist gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums. Zeiten der Hochschulausbildung sind daher grundsätzlich die Zeiten, in denen ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen hat. Zu den Hochschulen zählen insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. In Deutschland sind unter anderem Folgende Abschlüsse möglich: Diplom, Magister, Bachelor, Master, Staatsexamen.
Eine Hochschulausbildung besonderer Art ist das Duale Studium, welches von einigen Staatlichen Berufsakademien und weiteren staatlichen und privaten Hochschulen angeboten wird. Parallel zum Studium schließen die Studenten hier einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen (sogenanntes Partnerunternehmen) ab. In die Prüfung des Zeitaufwandes sind sowohl der Theorieteil an der Hochschule, als auch der Praxisteil im Partnerunternehmen einzubeziehen.
Davon zu unterscheiden ist ein berufsbegleitendes Studium, welches neben einer Berufstätigkeit ohne eigenen Ausbildungscharakter durchgeführt wird. Hier sind allein die Studienzeiten (zuzüglich der Vorbereitungs- und Wegezeiten) maßgebend.
Für den Anspruch auf eine Waisenrente kommt es nicht darauf an,
– ob die Schule staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt ist oder
– ob die Ausbildung nach einem staatlich genehmigten Lehrplan erfolgt und der Unterricht von staatlich zugelassenen Lehrern erteilt wird.
Entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit einer staatlich nicht genehmigten oder nicht anerkannten Schule ist, dass diese Ausbildung zumindest annähernd derjenigen entspricht, die den Schülern auf den oben angeführten Schulen vermittelt wird (Urteil des BSG vom 26.06.1969, AZ: 12 RJ 430/68, SozR Nr. 23 zu § 1259 RVO).
Schulausbildung kann auch die im Ausland zurückgelegte Ausbildung sein, vergleiche hierzu auch Anlage 1 zur GRA, Stichwort "Auslandsaufenthalt".
Unbeachtlich für den Tatbestand "Schulausbildung" ist, ob die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Auch bestimmte zeitliche Höchstgrenzen der Ausbildungsdauer sind nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der Begriffsbestimmung von schulischen Ausbildungen an entsprechenden Schulen vergleiche auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI >>(SGB 6 § 58 R0) - Zeiten einer schulischen Ausbildung. Bei Anwendung der dort festgelegten Grundsätze im Rahmen des § 48 SGB VI ist der Status der Ausbildung allerdings nicht von Belang.